Meldung vom 30.12.2021

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Nr. 80 vom 30.11.2021

Die Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung wurde nun im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Nr. 80 vom 30.11.2021 veröffentlicht.
Neben weitergehenden Auflagen zur Haltung von Hunden (z.B. Mindestanforderungen zu Auslauf, Kontakt mit Betreuungspersonen) und zur Aufzucht von Welpen gilt demnach ab 01.01.2022 insbesondere:
Die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

"§ 2 wird wie folgt geändert:
….
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden."
Bitte beachten Sie, dass damit auf unseren BK-Übungsplätzen die Anwendung von Stachelhalsbändern ab 01.01.2022 nicht erlaubt ist.
Auch der § 10 wird geändert und wie folgt gefasst:
"§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten, 1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
2. Bei denen erblich bedingt
a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem anderen Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden."
Die Tierschutz-Hundeverordnung präzisiert damit den bisher auslegungsfähigen Begriff "Ausstellungsverbot" dahingehend, dass damit alle Veranstaltungen zu verstehen sind, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder beurteilt werden.
Insoweit stellt der Gesetzgeber klar, dass tierschutzwidrig kupierte Hunde weder auf Ausstellungen noch auf Zucht- oder Leistungsprüfungen vorgeführt werden dürfen. Eine Übergangsfrist oder Bestandsschutz gewährt der Gesetzgeber nicht. Dies muss nun auch bei BK-Veranstaltungen beachtet werden.

Den Wortlaut der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Nr. 80 vom 30.11.2021 stellen wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung:pdf-Download Wir veröffentlichen die neue Fassung der Tierschutz-Hundeverordnung auf der Homepage des BK, sobald sie uns vorliegt.

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