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02.03.2021 12:02 Kategorie: Allgemein

Gebühren Transparenzregister

Vermehrt erhalten unsere selbständigen Gruppen, also die eingetragenen Vereine von der Bundesanzeiger Verlag GmbH Gebührenbescheide und werden zur Zahlung für Gebühren für das Transparenzregister 2018, 2019 und 2020 aufgefordert. Die Gebühr betrug bis einschließlich 2019 lediglich 2,50€ im Jahr, ab 2020 4,80€ jeweils zzgl. gültiger Umsatzsteuer.

Was ist das für ein Register ?

Das Transparenzregister ist ein nach § 18 GwG ( Geldwäschegesetz) gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften einzutragen sind. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, so die Gesetzesbegründung.

Wer muss Eintragungen/Meldungen vornehmen?

Gemäß § 20 Abs. 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die in § 19 Abs. 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigung einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Die Meldepflicht nach § 20 Abs. 1 GwG erfasst nur rechtsfähige Vereine. Dies sind eingetragene Vereine (e. V.) und konzessionierte (wirtschaftliche) Vereine.

Die Meldepflicht wird automatisch fingiert, wenn aus einem öffentlichen Register sich die wirtschaftlich Berechtigten ergeben. Dies ist durch das Vereinsregister der Fall, aber zu beachten ist, dass diese Fiktionswirkung nur gilt, wenn die Daten vom Vereinsregister elektronisch abrufbar sind und insbesondere aktuell sind. Sind die Angaben im Vereinsregister veraltet, greift die Fiktionswirkung nicht. Sie kann jedoch erneut durch eine Aktualisierung des Vereinsregistereintrages, wozu ein e. V. ohnehin verpflichtet ist, für die Zukunft herbeigeführt werden.

Und genau für die Führung dieses Registers werden Gebühren erhoben, die von den eingetragenen Vereinen kurzum zu zahlen sind.

Ist eine Befreiung von diesen Gebühren aufgrund der Gemeinnützigkeit möglich?

Leider nein, die Gemeinnützigkeit allein hat keinen Einfluss auf die Gebührenpflicht.

Lediglich Vereine, die einen steuerbegünstigen Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 AO (Abgabenordnung) verfolgen und über eine entsprechende Bescheinigung ihres zuständigen Finanzamtes verfügen können bei der registerführenden Stelle Gebührenbefreiung beantragen.

Ist eine Befreiung durch Bescheidung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO möglich?

Ja, gibt es eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Finanzamts so ist der Antrag auf Befreiung zunächst in elektronischer Form beim Transparenzregister zu stellen.

Die registerführende Stelle hat hierzu eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung gestellt.

Bei der Antragstellung muss der Antragsteller den Verein für den er nach § 20 GwG eine Gebührenbefreiung begehrt genau bezeichnen. Dies bedeutet, dass der Name des eingetragenen Vereins, auch dem des Vereinsregisters entspricht.

Dieser Hinweis extra, weil ich des Öfteren lesen muss, dass unsere Gruppen Briefbögen benutzen, die weder mit dem Namen im Vereinsregister etwas zu tun haben noch mit der Satzung übereinstimmen.

Auf Anforderung der registerführenden Stelle muss der Antragsteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für die eingetragene Gruppe handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen.

Sinnvoller Weise sollte der wirtschaftlich Berechtigte (vertretungsberechtigte Vorstand) , wie im Vereinsregister eingetragen, diesen Antrag stellen, denn ein Dritter muss wiederum seine Bevollmächtigung auf Anforderung nachweisen, was sicher der Fall ist, wenn ein andere den Befreiungsantrag stellt.

Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung durch die Vereinigung ist von dem Antragsteller mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.

Die Vereinigung (also die eingetragene Gruppe) wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit, für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung durch das Finanzamt nachgewiesen wird und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich.

Dies bedeutet, dass diejenigen eingetragenen Gruppen, die über eine Bescheinigung des Finanzamts zu steuerbegünstigen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO für 2021 verfügen, den Antrag in diesem Jahr bis zum 31.12.2021 stellen können und dann für dieses Jahr befreit sind. Verfügen sie bereits über Bescheinigungen für Folgejahre, was bei steuerbegünstigten Zwecken vom Finanzamt auch ausgestellt wird, gilt der Bescheid auch als Nachweis für kommenden Jahre.

Hier muss man immer an die aktuellen Bescheinigungen vom Finanzamt für die Jahre denken und ebenso den rechtzeitigen Antrag beim Transparenzregister, um von den Gebühren befreit zu werden.

Unser Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke die nach unserer Satzung im Sinne der Abgabenordnung steuerbegünstigt sind. Wurde durch die Gruppen eine der Satzung des Hauptklubs entsprechende Satzung beschlossen dürften den Bescheinigungen des Finanzamts keine Hinderungen entgegenstehen.

 

24.02.21

Antje Gütgemann

Justiziarin Boxer-Klub e.V. Sitz München