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25.04.2016 13:24 Kategorie: Zuchtwesen

Der AZKW informiert

Camus v. Nirvalis, ZBNr. 238504 (ROI 14/62177)

Vor dem Landgericht München, Az. 26 O 2087/16, haben die Parteien des Rechtsstreits (Roberto Tarlao, Italien ./. Boxer-Klub e.V., Sitz München) diesen mit folgendem auszugsweisen Vergleich beendet:

I. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 21.12.2015 erklärte Annullierung der Zuchttauglichkeitsprüfung des Hundes Camus von Nirvalis gegenstandslos ist. Diese entfällt rückwirkend zum Datum der erfolgten Zuchttauglichkeitsprüfung am 15.11.2014 und ist auch über das Schreiben vom 21.12.2015 hinaus gültig. Die Zuchttauglichkeitsprüfung vom 15.11.2014 gilt als mit deutscher HD-Auswertung C1 bestanden.

II. Der Kläger (Herr Tarlao) übersendet binnen 3 Wochen die Ahnentafel des Hundes Camus v. Nirvalis an den Beklagten (BK) zur Korrektur der eingetragenen HD-Auswertungsstufe C1. Nach erfolgter Korrektur übersendet der Beklagte (BK) das Original der Ahnentafel wieder zurück an den Kläger (Herrn Tarlao).

Hiermit ist die Veröffentlichung auf der BK-Homepage vom 19.01.2016 unter Aktuelles gegenstandslos.

Unter Hinweis auf die am 15.11.2015 veröffentlichte Weisung des Boxer-Klub e.V., in Kraft seit Veröffentlichung in den BB 12/2015, betreffend "BK-Züchter-Homepages", wird weiter mitgeteilt, dass die Veröffentlichung einzig der französischen HD-Auswertung B (A/B) des Rüden "Camus v. Nirvalis" auf dessen HP infolge des getroffenen Vergleichs gegen vorgenannte Weisung verstößt.

Bernhard Knopek           Walter Fiechter            Roland Hagen
1. Vorsitzender              Zuchtleiter                    Justitiar