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< Qualifikation zur DM IGP und IFH 2020
21.04.2020 15:07 Kategorie: Zuchtwesen
Von: Antje Gütgemann, Justitiarin im BK

Corona Ausgangsbeschränkungen: Welpenabgabe

Darf der Hundewelpe vom Züchter abgeholt werden, oder muss er vom Züchter gebracht werden?

Aufgrund der Legitimation im Infektionsschutzgesetz des Bundes haben die Länder die Möglichkeit, Verordnungen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie zu erlassen. Alle Bundesländer haben hiervon Gebrauch gemacht und dies in unterschiedlichen Formen, so dass sich die Frage leider nicht generell für alle Bundesländer beantworten lässt. Insbesondere deshalb nicht, weil unter den Bundesländern wiederum auch Kommunen eine Ermächtigung haben, ergänzende Regelungen zu schaffen. Deutlich wird es aktuell bei der Maskenpflicht. Die Bundesregierung hat im Beschluss vom 15.04.2020 eine dringende Empfehlung ausgesprochen. Vereinzelte Bundesländer und Kommunen haben dies zum Anlass genommen, aus der Empfehlung eine Verpflichtung zu tätigen, wodurch unter Umständen bei Verstößen gegen diese Verpflichtung nicht unerhebliche Bußgelder drohen können.

Aus diesem Grunde sind in jedem Einzelfall, die kommunalen und landesrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Meine Empfehlung für unsere Züchter und deren Welpenkäufer ist angelehnt an die 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Bayern (2. BayIfSMV) vom 16.04.2020, dem Sitz unseres Vereins.

Diese Verordnung umfasst eine allgemeine Ausgangsbeschränkung, wonach gemäß § 5 Abs. 2 der 2.BayIfSMV das Verlassen der Wohnung nur bei triftigen Gründen erlaubt ist. Ein triftiger Grund ist gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 2.BayIfSMV die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und ein weiterer triftiger Grund gem. § 5 Abs. 3 Nr. 8 2.BayIfSMV Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Unsere Züchter gelten im Sinne des BGBs als Unternehmer und handeln in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Ich bitte ausdrücklich zu beachten, dass hier kein Widerspruch zum uns verwandten Begriff des "Hobbyzüchters" vorliegt und bei Anwendung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit auch nicht von gewerblicher Hundezucht auszugehen ist. Der Schutzzweck dieser Norm ist ein anderer.

Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 8 der 2. BayIfSMV iVm mit Nr. 1 darf auch der Käufer den Boxerwelpen vom Züchter abholen, wenn der Züchter das Tier selbst nicht mehr hinreichend versorgen kann oder aufgrund dessen Alters nicht mehr bestmöglich sozialisiert oder habituiert werden kann.
Siehe hierzu auch:
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/#darf_ich_meinen_hundewelpen 

Da gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 der 2. BayIfSMV im Falle einer Kontrolle die Gründe von dem Betroffenen glaubhaft zu machen sind, empfehle ich dem Züchter, dem Käufer ein entsprechendes Schreiben auszuhändigen, ähnlich einer Arbeitgeberbescheinigung. Einen Familienausflug der Käufer zur Abholung des Welpen kann ich nicht ruhigen Gewissens empfehlen. Auch sind die Hygiene- und Abstandsregelungen bei der Abholung zwingend einzuhalten. Ein unverbindliches Muster steht für Sie hier zum Download zur Verfügung: Muster Züchterbescheinigung.

Gerne stehe ich unseren Züchtern zur Klärung der Frage in Bezug auf andere landesrechtliche Vorschriften im Einzelfall als Justitiarin des Boxer-Klub e.V., Sitz München zur Verfügung.

Antje Gütgemann
Justitiarin
Boxer-Klub e.V. - Sitz München