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30.11.2020 16:59 Kategorie: Allgemein
Von: Bernhard Knopek, 1.Vorsitzender

COVID19-Beschränkungen: Generelle Terminschutzsperre wird nicht verlängert


Der BK-Vorstand hat beschlossen, die generelle Terminschutzsperre nicht über den 30.11.2020 hinaus zu verlängern.

Nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am 28.10.2020 sind wir alle davon ausgegangen, dass die Bundesländer diesen einheitlich umsetzen. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. In einigen Bundesländern sind "Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter" auch während des Lockdown-Light erlaubt. Leider nicht einheitlich, werden von einigen Genehmigungsbehörden unsere Prüfungen (Zucht- und IGP-Prüfungen) dieser Kategorie zugeordnet und als genehmigungsfähig beurteilt.

Gerade vor dem Hintergrund, insbesondere unseren Züchtern mit ihren jungen Boxern die Möglichkeit nicht zu nehmen, die ZTP absolvieren zu können, hat sich der BK-Vorstand entschlossen, die generelle Terminschutzsperre nicht zu verlängern. Das bedeutet, dass BK-Gruppen ab 01.12.2020 eine geschützte ZTP, IGP und AD-Prüfung durchführen können. Voraussetzung ist, dass die Prüfung vom für die Gruppe zuständigen Ordnungsamt genehmigt wurde, eine schriftliche Genehmigung vorliegt und die Genehmigungsauflagen beachtet werden.

Natürlich sind die eingeladenen Richter berechtigt, ihre Zusage zur Abnahme der Prüfung zu widerrufen, wenn sie den Richtereinsatz unter den gegebenen Umständen nicht wahrnehmen möchten.

Wir empfehlen den Gruppen dringend, sich die Durchführung einer Prüfung unbedingt schriftlich vom zuständigen Ordnungsamt genehmigen zu lassen. Ohne eine Genehmigung liegt gegebenenfalls ein Verstoß gegen die behördlichen Verordnungen vor, der Bußgelder für den Veranstalter im vierstelligen Bereich vorsieht. Veranstalter ist die, die Prüfung durchführende Gruppe. Sie kann sich nicht auf den Terminschutz als Genehmigung berufen und muss im Fall eines Verstoßes gegen Verordnungen der Länder bzw. Kommunen mit entsprechenden Bußgeldbescheiden rechnen. Beachten Sie bitte auch, dass den Prüfungsteilnehmern bei Verstößen gegen die Verordnungen ebenfalls empfindliche Bußgelder drohen können.

In der Regel fordern die Ordnungsämter Hygienekonzepte. Wir verweisen hierzu auf unsere Muster, die wir am 29.06.2020 bereits veröffentlicht haben.

Wenn Sie eine für Dezember termingeschützte Prüfung wegen der Corona-Auflagen nicht durchführen können und die Terminschutzgebühr bereits bezahlt haben, wird Ihnen die Terminschutzgebühr erstattet. Hierzu genügt eine E-Mail an die Geschäftsstelle mit der Bitte um Erstattung der Terminschutzgebühr.

Bernhard Knopek, 1.Vorsitzender