Boxer-Klub E.V.

Zuchtordnung des BOXER-KLUB E.V. - München

1. Die Zucht und ihr Ziel

Es ist Aufgabe des Klubs, die Zucht des Deutschen Boxers nach den durch den Standard vorgegebenen Richtlinien zu erhalten und so zu fördern, dass sie in der Breite in Formwert, Wesen und Gesundheit den Idealvorstellungen als Arbeitshund (chien de travail-FCI) möglichst nahe kommt. Aus dieser Aufgabe entsteht für jeden Züchter, gleichgültig ob Eigentümer oder Halter eines Rüden oder einer Hündin, die Pflicht, seine Zucht ausschließlich nach ideellen Gesichtspunkten zu gestalten. Für Änderungen der Zuchtordnung ist nur die Hauptversammlung des Klubs mit 2/3 Mehrheit zuständig.

2. Zuchtverfahren

Folgende Zuchtverfahren sind zu unterscheiden:
a) Reinzucht: Paarung von Hunden gleicher Rasse, wobei in den Ahnenreihen keine Verwandtschaft bestehen muss.
b) Linienzucht: Häufung von gleichen Ahnen in der 3. und 4. Generation.
c) Inzucht: Sie ist eine mehr oder weniger enge Verwandtschaftszucht und liegt vor, wenn zwischen den väterlichen und mütterlichen Ahnen eine direkte Verwandtschaft besteht.
d) Inzestzucht: Paarung zwischen engsten Verwandten, also zwischen Geschwistern oder zwischen einem Elternteil und einem direkten Nachkommen. Vor jeder geplanten Inzestzucht ist der Züchter verpflichtet, die Zustimmung des Zuchtleiters über den Landesgruppenzuchtwart einzuholen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb von 14 Tagen beim AZKW schriftlich Einspruch eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

3. Zuchtqualifikation

Die Zuchtqualifikation unseres Boxers wird in drei Klassen eingeteilt:
a) Zur Zucht zugelassen sind alle Boxer, die im Zuchtbuch des Boxer-Klub E.V., Sitz München, oder im Zuchtbuch eines ausländischen Zuchtvereins für Boxer, der der FCI angeschlossen ist, eingetragen sind und die Anforderungen nach Ziffer 4 der ZO erfüllen.
b) Zur Zucht empfohlen sind Boxer, die die Körung bestanden haben (siehe hierzu „Körordnung“).
c) Boxer werden zur Zucht nicht zugelassen, siehe Ausführungsbestimmungen
1. wenn schwerwiegende Mängel im Phäno- und/oder Genotyp festgestellt werden,
2. wenn Hodenmängel festgestellt werden,
3. wenn sie mit mittlerer oder schwerer Hüftgelenksdysplasie (HD) belastet sind,
4. wenn sie zweimal erfolglos an einer Zuchttauglichkeitsprüfung teilgenommen haben,
5. wenn Hündinnen zweimal durch Kaiserschnitt entbunden wurden,
6. wenn sie in Haltung oder Eigentum von Personen sind, die keinem dem VDH oder der FCI angeschlossenen Verein, dessen Zweck die Boxerzucht ist, angehören. Bei Personen mit Inlandswohnsitz erfolgt die Zuchterlaubnis nur, wenn der Verein dem VDH angeschlossen ist;
7. wenn sie eine andere Farbe haben, als die im Standard genannten Farben gelb oder gestromt (z.B. Weiße oder Schecken), siehe Ausführungsbestimmungen
8. wenn sie Nachkommen von nicht zur Zucht zugelassenen Elterntieren sind; sie können auch nicht in die Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen werden,
9. wenn sie Nachkommen von Elterntieren sind, die eine Zuchttauglichkeitsprüfung nicht bestanden haben oder die beim Boxer-Klub E.V. "Zuchtverbot" erhalten haben und dann im Ausland ihre Zuchtverwendung fanden.
10. Nachkommen von Boxern mit „Zuchtverbot“ (z.B. Fehlfarben, Hodenfehler, HD, usw.) werden ins Register A eingetragen, erhalten aber „Zuchtverbot“.

4. Anforderungen an die Zuchttiere

a) Die prinzipielle Voraussetzung für jede Zuchtverwendung ist die Gesundheit beider Zuchtpartner. Falls der Verdacht auf eine möglicherweise genetisch bedingte Erkrankung besteht, ist der AZKW berechtigt, vom Eigentümer oder Halter des betroffenen Boxers eine fachtierärztliche Untersuchung durch einen vom AZKW zu benennenden Spezialisten zu verlangen. Verletzt der Eigentümer oder Halter die Mitwirkungspflicht oder ergibt sich bei der Untersuchung ein krankhafter Befund, so erhält der betroffene Boxer Zuchtverbot.
b) Das Mindestalter zum Zeitpunkt der ersten Zuchtverwendung ist für Rüden und Hündinnen auf 18 Monate festgesetzt.
c) Das Höchstalter für die Zuchtverwendung von Hündinnen ist auf 7 Jahre festgelegt. Stichtag ist der Geburtstag der betreffenden Hündin. Hündinnen, die nicht durch Kaiserschnitt entbunden haben, deren Zuchtwerte für HD und Kryptorchismus unter dem Rassedurchschnitt (100) liegen und die Nachzuchtergebnisse auf den Gebieten Formwert, Wesen und Gesundheit vorweisen, können auf Antrag 1 Jahr Zuchtverlängerung erhalten (bis zum vollendeten 8. Lebensjahr). Dazu ist das entsprechende Formular sorgfältig ausgefüllt über den Zuchtwart und LGr.-Zuchtwart an den AZKW einzureichen. Für Rüden ist die Zuchtverwendung unbegrenzt. siehe Ausführungsbestimmungen
d) Wurde eine Hündin bei zwei aufeinanderfolgenden Hitzen belegt, bei denen zwischen Wurf- und Decktag weniger als 8 Monate Zeitabstand waren, so darf die nächste Hitze nicht genutzt werden.
e) 1. Für alle Boxer, die nach dem 01.01.2001 erstmalig zur Zucht verwendet werden, muss ein kardiologischer Untersuchungsbefund (Farbdoppler-Ultraschall) von einer vom BK anerkannten Untersuchungsstelle vorliegen.
2. Für alle Boxer, die nach dem 01.01.2001 erstmalig zur Zucht verwendet werden und die älter als 2 Jahre sind, muss ein vom BK anerkannter Spondylosebefund vorliegen. Dies gilt entsprechend für Boxer, die zwischen 18 und 24 Monaten bereits zur Zucht verwendet wurden. siehe Ausführungsbestimmungen
Ab Stichtag 01.04.2002 sind alle nach diesem Termin erstellten Herz- und Spondylosebefunde, HD- und Kryptorchismuswerte zur Veröffentlichung in den entsprechenden Medien (nur im Zucht- und Körbuch, ZiSpro, Ahnentafeln, Körscheinen, ZTP-Bescheinigungen) des BOXER-KLUB E.V. freigegeben.
f) Die bestandene Zuchttauglichkeitsprüfung muss nachgewiesen werden. Die bestandene Körung beinhaltet die Zuchttauglichkeitsprüfung. Eine Abkörung lässt die Zuchtzulassung unberührt. Der HD-Befund muss am Tage der ZTP vorliegen. Die Zuchtzulassung eines Boxers kann vom AZKW eingeschränkt bzw. zurückgenommen werden, wenn seine Nachkommen in überdurchschnittlich hohem Maße zuchtausschließende Fehler besitzen. Ausländische Deckrüden ohne diese Voraussetzungen können auf Antrag durch den AZKW zur Zucht zugelassen werden. siehe Ausführungsbestimmungen
g) Vor Zuchtverwendung muss für Rüden und Hündinnen der Nachweis einer beim BOXER-KLUB E.V. bestandenen Ausdauerprüfung erbracht werden (siehe Prüfungsordnung). siehe Ausführungsbestimmungen
h) Vor der Zuchtverwendung muss einer der beiden Zuchtpartner ein vom BK anerkanntes Ausbildungskennzeichen mit Erfolg abgelegt haben. siehe Ausführungsbestimmungen
i) Maximal erlaubte Anzahl an Deckakten pro Rüde und Kalenderjahr: nicht angekörte Rüden: 15 Deckakte; angekörte Rüden: 30 Deckakte.
j) Der Eigentümer oder Halter ist verpflichtet, auch Deckakte mit ausländischen Hündinnen der Zuchtbuchstelle zu melden. siehe Ausführungsbestimmungen
k) Umschreibungen von Ahnentafeln ausländischer Boxer werden nur vorgenommen, wenn der neue Eigentümer oder Halter seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. siehe Ausführungsbestimmungen
Jeder aus dem Ausland eingeführte Deutsche Boxer muss bis zum HD-Röntgen in das Zuchtbuch des BK eingetragen sein, eine BK-Zuchtbuchnummer und eine Tätowiernummer bzw. einen Mikro-Chip haben.
l) In Ausnahmefällen kann auf Antrag beim Zuchtleiter/in eine künstliche Besamung mit im Ausland stehenden lebenden Rüden erlaubt werden. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass sowohl der Rüde als auch die Hündin bereits auf natürlichem Weg Nachzucht gebracht haben. Ebenso ist es auf Antrag möglich, Samen von deutschen Rüden ins Ausland zu schicken. siehe Ausführungsbestimmungen

5. Aufzucht

a)    Einer Hündin sollten zur eigenen Aufzucht nicht mehr als 6 Welpen belassen werden. Werden mehr als 6 Welpen aufgezogen, so muss neben der artgerechten Aufzucht und der intensiven Betreuung der Welpen, auch der Schutz der Mutterhündin sichergestellt werden. Es ist dafür zu sorgen, dass jederzeit eine Besichtigung durch den Zuchtwart möglich ist.
b) Ammenaufzucht ist erlaubt. siehe Ausführungsbestimmungen
c) Für diese Würfe ist vom Züchter die "Anlage zum Wurfmeldeschein" kostenpflichtig von der Zuchtbuchstelle zu beziehen.
d) Lebensschwache oder missgebildete Welpen müssen spätestens am 7. Lebenstag von einem Tierarzt oder einer fachkundigen Person schmerzlos getötet werden.
e) Jeder Welpe muss mit dem ihm zugeteilten Codezeichen tätowiert werden oder gechipt sein. Das Tätowieren oder Chipen darf frühestens nach der vollendeten 6. Lebenswoche erfolgen.

6. Wurfbetreuung und Wurfabnahme

a) 1.  Für die Wurfbetreuung ist grundsätzlich der Landesgruppenzuchtwart der LGr. zuständig, der der Züchter als Mitglied angehört. Ist der Wohnsitz bzw. die Zuchtstätte des Züchters nicht identisch mit der Landesgruppe, in der er Mitglied ist, so ist der LGr.-ZW für die Betreuung zuständig, in dessen Bereich sich Wohnsitz/Zuchtstätte befinden. Der LGr.-ZW, in dessen LGr. der Züchter Mitglied ist, muss den ihm gemeldeten Deckakt unverzüglich an den zuständigen LGr.-Zuchtwartkollegen weiter melden. In Grenzfällen soll eine Absprache zwischen den beteiligten LGr.-Zuchtwarten stattfinden.
2. Die Welpen haben bis zur Wurfabnahme beim Züchter zu verbleiben, also mindestens bis zur vollendeten 8. Woche. Es muss grundsätzlich eine dreimalige Wurfbesichtigung durchgeführt werden: innerhalb der ersten fünf Lebenstage der Welpen, in der 5. oder 6. Woche und bei der Wurfabnahme. Die Wurfabnahme ist zwischen der vollendeten 8. und 16. Lebenswoche der Welpen durchzuführen. Die Aufnahme in das Zuchtbuch ist jedoch spätestens bis zur vollendeten 16. Lebenswoche der Welpen zu beantragen. Mit dem Wurfmeldeschein beantragt der zuständige Zuchtwart die Aufnahme in das Zuchtbuch. Bei der Wurfabnahme erhält der Zuchtwart die Kontrollgebühr (siehe Gebührenordnung) und das anfallende Kilometergeld nach VDH-Sätzen. siehe Ausführungsbestimmungen
3. Bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben über die Abstammung der Welpen, so muss die Zuchtleitung benachrichtigt werden, die die Durchführung einer DNA-Analyse zur Feststellung der Abstammung anordnen muss. Vorher darf eine endgültige Abnahme des Wurfes nicht erfolgen. Der Gutachter wird vom AZKW festgelegt. Kostenregelung: Falls sich die berechtigten Zweifel nicht bestätigen, trägt der Klub die Kosten.
4. Ein verzögerter Hodenabstieg nach der 16. Lebenswoche ist zu kennzeichnen. Ein verspäteter Hodenabstieg nach dem 6. Kalendermonat erhält eine besondere Kennzeichnung. Sind im Bereich des Scrotums Operationsnarben festzustellen, so ist der Rüde als Einhoder bzw. Hodenloser zum Zuchtbuch zu melden. Wenn nach dem 6. Kalendermonat Einhodigkeit oder Hodenlosigkeit festgestellt wird, muss dies durch den Züchter dem zuständigen ZW oder LGr.-ZW gemeldet werden. Nach der gültigen ZO ist die Möglichkeit der Hodenabnahme durch einen Tierarzt nicht vorgesehen. siehe Ausführungsbestimmungen
b) Die Zuchtverwendung eines eigenen Deckrüden ist durch einen Deckzeugen zu bestätigen. Dieser Deckzeuge muss Mitglied im Boxer-Klub sein und darf nicht mit in häuslicher Gemeinschaft leben. Das ist auch erforderlich bei Hündinnen, die dem Deckrüden nicht vom Eigentümer oder Halter zugeführt werden.
c) Zum Zeitpunkt der Wurfabnahme müssen die Welpen gechipt, schutzgeimpft und entwurmt sein.
d) Die Reihenfolge er Welpen ergibt sich aus dem Anfangsbuchstaben im Alphabet, zuerst Rüden, dann Hündinnen. siehe Ausführungsbestimmungen
e) Die Wurfabnahme, und folglich auch die Eintragung der Welpen in das Zuchtbuch, ist nur für Welpen mit naturbelassenen Ohren und naturbelassener Rute möglich. Das Eintragungsverbot gilt nicht für Boxer, die in Ländern gezüchtet wurden, in denen zum Zeitpunkt der Geburt das Kupieren von Ohren und/oder Rute nach dem dort gültigen Tierschutzgesetz nicht verboten war. siehe Ausführungsbestimmungen

7. Das Zuchtbuch

a) Das Zuchtbuch führt den Namen "Zuchtbuch Deutscher Boxer des BOXER-KLUB E.V., Sitz München im Verband für das Deutsche Hundewesen e.V., Sitz Dortmund". Das Zuchtbuch bildet die Grundlage für die gesamte Boxerzucht. In ihm sind seit 1895 in lückenloser Generationsfolge alle im Sinne der Zuchtordnung gezüchteten Boxer eingetragen. Nur der gesamte Wurf kann in das Zuchtbuch eingetragen werden. Das Zuchtbuch kann nur von Mitgliedern des Klubs in Anspruch genommen werden. Verfahren der Eintragung in das Zuchtbuch: Die Eintragung eines Wurfes kann nur durch Antrag des Züchters über seinen zuständigen Zuchtwart geschehen. Jede Anmeldung zum Zuchtbuch muss auf einem vorgedruckten, sorgfältig ausgefüllten Wurfmeldeschein erfolgen. Weitere Unterlagen, die der Zuchtbuchstelle zur Eintragung des Wurfes vorgelegt werden müssen, sind auf dem Wurfmeldeschein aufgeführt. Kopien des Wurfmeldescheins sind laut Verteiler vom Zuchtwart zu versenden.
b) Zwingername, Code- oder Chipnummer, Rufname Für jeden in das Zuchtbuch eingetragenen Boxer besteht eine Einheit aus Zwingername, Code- oder Chipnummer und Rufname. Zwingernamenschutz kann jedem Antragsteller, der volljähriges Mitglied des Boxer-Klubs ist, gewährt werden, wenn kein berechtigter Einspruch innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung in den Boxer-Blättern eingelegt wurde. Der Antrag auf Zwingernamenschutz ist in schriftlicher Form über den Gruppen- und Landesgruppenzuchtwart bei der Zuchtbuchstelle einzureichen. siehe Ausführungsbe­stimmungen Zwingernamenschutz wird nur an Einzelpersonen vergeben. Internationaler Zwingernamenschutz (FCI) wird dringend empfohlen. Der begründete Antrag zur Übernahme eines Zwingernamens ist über die Landesgruppe dem AZKW zur Genehmigung vorzulegen. Wurde während der letzten 30 Jahre nicht mehr gezüchtet, so löscht der Klub den Zwingernamen. Ein durch Verzicht, Tod des Besitzers oder anderweitiges Erlöschen freigewordener Zwingername darf erst nach 20 Jahren neu vergeben werden. Die Wahl der Rufnamen steht dem Züchter frei. Die Rufnamen müssen in alphabetischer Reihenfolge gewählt werden, wobei der 1. Wurf eines Zwingers mit dem Buchstaben "A" beginnen muss. Zahlen, Buchstaben und andere Zusätze sind nicht zulässig. Doppelnamen sind erlaubt. Rufnamen von Boxern aus dem gleichen Zwinger dürfen sich nicht wiederholen. Das Geschlecht des Hundes muss aus dem Namen erkennbar sein.
c) Die Ahnentafel Die Ahnentafeln für den Deutschen Boxer werden von der Zuchtbuchstelle des Boxer-Klubs ausgefertigt. Sie stellen Auszüge aus dem Zuchtbuch dar und enthalten den Abstammungsnachweis über 4 Generationen sowie die Zucht betreffende wichtige Angaben. Es werden Leistungsangaben und Siegertitel eingetragen, die bis zur Wurfeintragung vorhanden sind. Der Züchter ist verpflichtet, zusammen mit der Ahnentafel auch die der Ahnentafel beiliegenden Formulare (Leistungskarte, Formular für das HD-Röntgen usw.) an den Käufer auszuhändigen. Besondere Eintragungen: Neben dem Abstammungsnachweis, den jeder im Sinne der Zuchtordnung gezüchtete Welpe erhält, sind drei besondere Zuchtbucheintragungen vorgesehen, die auch auf den Ahnentafeln kenntlich gemacht werden, nämlich
- Körzucht, wenn beide Elterntiere angekört sind.
- Leistungszucht, wenn Eltern und Großeltern eine VPG oder IPO bestanden haben und
- Kör- und Leistungszucht, wenn die Voraussetzungen der Körzucht und der Leistungszucht gegeben sind. Bei Verkäufen ins Ausland muss die Ahnentafel zur Bestätigung dem VDH vorgelegt werden. Die Kosten trägt der Antragsteller. Für verlorene Ahnentafeln stellt die Zuchtbuchstelle auf Antrag ein Duplikat aus. siehe Ausführungsbestimmungen
d) Das Körbuch Durch die Körung wird eine Auslese der Zuchttiere getroffen, die ihrem Wesen, ihrem Formwert und ihrer Vererbung nach in besonderem Maße zur Förderung der Zucht geeignet erscheinen. Diese angekörten Boxer werden in das Körbuch eingetragen. Das Körbuch ist eine Ergänzung des Zuchtbuches. Es enthält wesentliche Angaben für die Auswahl eines geeigneten Zuchtpartners und stellt somit den wichtigsten Ratgeber für eine zielbewusste Zucht dar. Wird ein Boxer nach der Körung zur Zucht verwendet und wird diese Körung vom AZKW bestätigt, wird der Wurf als Körzuchtwurf eingetragen, wenn auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen gilt für die Erstellung der Körzucht-Ahnentafel der Nachweis, dass die Elterntiere am Tag der Wurfeintragung angekört waren.
e) Register A
In die Abteilung des Registers A können Boxer aufgenommen werden, deren Eltern vom VDH anerkannte Ahnentafeln haben, die aber nicht die Anforderungen für die Hauptabteilung des Zuchtbuches erfüllen. Hierfür wird die doppelte Eintragungsgebühr erhoben. Eine Eintragung in die Hauptabteilung des Zuchtbuches kann erfolgen, wenn die fehlenden Voraussetzungen, wie ZTP, Ausbildungskennzeichen, AD oder Untersuchungsbefunde innerhalb von 6 Monaten nach dem Wurftag erfüllt werden. Boxer mit Register A-Ahnentafel dürfen auf Zuchtschauen und Gebrauchshundeprüfungen geführt und nach Erfüllung der gestellten Anforderungen auch zur Zucht verwendet werden. Würfe aus einem oder zwei Elterntieren mit Register A-Ahnentafeln werden wieder ins Register A eingetragen. Von der 4. Generation ab erfolgt eine Eintragung in die Hauptabteilung des Zuchtbuches. Auf begründeten Antrag (Formwert oder Leistung) beim Zuchtleiter kann ein  Boxer mit Register A-Ahnentafel in die Hauptabteilung des Zuchtbuches übernommen werden.
f) Register B
Gemäß VDH-Zuchtordnung können Boxer ohne FCI-anerkannte Abstammungsnachweise, oder solche mit nicht anerkennungsfähigen Abstammungsnachweisen, auf Antrag in die Abteilung des Registers B aufgenommen werden, sofern sie dem Rassestandard phänotypisch entsprechen. Hierfür wird die doppelte Eintragungsgebühr erhoben. Boxer mit Register B-Ahnentafeln dürfen zwar ausgestellt werden, erhalten aber keine Zuchterlaubnis.

8. Züchter

Züchter im Sinn der Zuchtordnung ist jeder Eigentümer oder Halter eines Rüden oder einer Hündin, der Mitglied des Boxer-Klubs ist, einen Boxer zur Zucht verwendet und seinen ständigen Wohnsitz und Zuchtstätte in der Bundesrepublik Deutschland hat. Für den Eigentümer oder Halter der Hündin ist ein Zwingernamenschutz erforderlich. Nur als Mitglied kann er die zur Pflege der Zucht bestehenden Einrichtungen in Anspruch nehmen. siehe Ausführungsbestimmungen
a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Aufsicht über seine Boxer so zu gestalten, dass bei einer Zuchtverwendung die Voraussetzungen für eine Eintragung der Welpen in die Hauptabteilung des Zuchtbuches gewährleistet sind.
b) Vor einem Deckakt haben sich die Eigentümer oder Halter des Rüden und der Hündin davon zu überzeugen, dass alle Voraussetzungen zur Zuchtverwendung erfüllt sind. Nach erfolgtem Deckakt und nach Zahlung der Deckgebühr ist der Eigentümer oder Halter des Rüden verpflichtet, den Deck-/ Wurfmeldeschein komplett ausgefüllt bis spätestens zur 4. Lebenswoche des Wurfes an den Eigentümer oder Halter der Hündin zu übersenden.
c) Die Eigentümer oder Halter des Rüden und der Hündin sind verpflichtet, die Zuchtbuchstelle von jedem erfolgten Deckakt innerhalb von 8 Tagen auf vorgedruckter Deckanzeige zu informieren. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die doppelte Eintragungsgebühr berechnet. Der Eigentümer oder Halter der Hündin hat den Zuchtwart innerhalb des gleichen Zeitraumes zu benachrichtigen. siehe Ausführungsbestimmungen
d) Jeder Wurf ist dem zuständigen Gruppenzuchtwart und dem Eigentümer oder Halter des Deckrüden am folgenden Tag, mindestens jedoch innerhalb von 3 Tagen zu melden. Im Falle der Verhinderung dem Landesgruppenzuchtwart. siehe Ausführungsbestimmungen
e) Die Zucht von Welpen zu Tierversuchszwecken und Verkauf an Tierhändler ist nicht gestattet. Der Züchter hat dem Käufer gegenüber die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben über den Welpen zu machen und ihm erkennbare Mängel mitzuteilen. Als Züchter eines Welpen gilt grundsätzlich der Eigentümer oder Halter der Mutter am Tage des Belegens. Zu diesem Grundsatz sind zwei Ausnahmen zulässig:
1. Verkauf einer belegten Hündin
Beim Verkauf einer belegten Hündin kann der Verkäufer sein Züchterrecht durch Vertrag auf den Käufer übertragen. Von dieser Vereinbarung ist der Zuchtbuchstelle spätestens 14 Tage vor dem Werfen der Hündin durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu geben.
2. Miete einer Hündin zur Zucht
Das Mieten von Hündinnen zur Zucht ist gestattet. Der Mieter der Hündin wird als Züchter des zu erwartenden Wurfes anerkannt, wenn ein schriftlich abgeschlossener Vertrag spätestens 14 Tage vor dem Werfen der Hündin der Zuchtbuchstelle vorliegt. (Vertragsformulare bei der Zuchtbuchstelle anfordern.) Damit tritt der Mieter in die Pflichtenstellung des Eigentümers ein.
f) Der Züchter ist verpflichtet, den Boxer nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu halten und zu pflegen. Er hat die Hündin mindestens 14 Tage vor dem Werfen bis zur Wurfabnahme der Welpen unter seiner persönlichen Aufsicht zu halten. siehe Ausführungsbestimmungen
g) Hat eine Hündin nicht aufgenommen und ist dieses dem Eigentümer oder Halter des Rüden spätestens 14 Tage nach dem erwarteten Wurftag mitgeteilt worden, so steht der Deckrüde bei der nächsten Hitze der Hündin unentgeltlich zur Verfügung, wenn die Hündin nicht den Eigentümer oder Halter gewechselt hat. Beim Verkauf des Rüden gilt diese Verpflichtung auch für den neuen Eigentümer oder Halter.
h) Eigentümer oder Halter von Rüden oder Hündinnen sind verpflichtet, alle züchterischen Vorgänge in einem Sprung- bzw. Zwingerbuch einzutragen.

9. Zuchtleitung

Für richtungsweisende Maßnahmen im Zuchtgeschehen und die damit verbundene Beratung und Betreuung unterhält der Klub nachstehend beschriebene Organisation:
a) Der Zuchtleiter
Der Zuchtleiter gehört dem Vorstand satzungsgemäß an. Ihm obliegt die Überwachung der gesamten Boxerzucht einschließlich der Tätigkeit der Zuchtbuchstelle. Der Zuchtleiter führt den Vorsitz im Ausschuss für Zucht- und Körwesen (AZKW). Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
b) Der Ausschuss für Zucht- und Körwesen (AZKW)
Der AZKW besteht aus dem Zuchtleiter und von der Hauptversammlung entsprechend der Satzung zu wählenden Personen gemäß Paragraph 11 a der Satzung. Der AZKW ist berechtigt, an Richtertagungen teilzunehmen soweit Zuchtfragen behandelt werden. Der AZKW ist mitverantwortlich für zuchtentscheidende Maßnahmen, er hat Mitsprache- und Anhörungsrecht für alle die Zucht betreffenden Fragen. Der AZKW ist berechtigt, Regelungen über das HD-Röntgen zu erlassen.
c) Die Landesgruppen-Zuchtwarte
Die Landesgruppen-Zuchtwarte werden von den Delegierten der Landesgruppen-Hauptversammlung satzungsgemäß gewählt und dem Zuchtleiter zur Bestätigung vorgeschlagen. Voraussetzung für ihre Wahl ist grundsätzlich eine mindestens 4jährige Tätigkeit als Gruppenzuchtwart. Die Landesgruppen-Zuchtwarte sind in ihrem Bereich für das Zuchtgeschehen, für Schulungen, Weiterbildung und Koordinierung der Zuchtwarte sowie für die Organisation bei Körungen verantwortlich.
d) Die Gruppenzuchtwarte
Die Gruppenzuchtwarte werden von den Gruppen satzungsgemäß gewählt, und bedürfen der Bestätigung durch den Zuchtleiter. Die Bestätigung durch den Zuchtleiter setzt voraus, dass der entsprechende Landesgruppen-Zuchtwart den gewählten Gruppenzuchtwart zur Bestätigung zuvor vorgeschlagen hat. Bei dem Vorschlagsrecht hat der Landesgruppen-Zuchtwart zu prüfen, ob der gewählte Gruppenzuchtwart ordnungsgemäß gewählt wurde, die fachliche und persönliche Eignung für das Amt besitzt. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass der Gruppenzuchtwart
1. mindestens 3 Würfe selbst gezüchtet hat,
2. mindestens einen Boxer für die Vielseitigkeitsprüfung ausgebildet und mit Erfolgt geführt hat,
3. mindestens 3 Würfe gemeinsam mit dem Landesgruppen-Zuchtwart oder einem von diesem benannten Zuchtwart abgenommen und alle 3 Pflichtbesichtigungen begleitet hat,
4. außerdem soll eine Zuchttauglichkeitsprüfung mit dem zuständigen Zuchtwart einer Gruppe vorbereitet und durchgeführt werden
5. einen kynologischen Lebenslauf vorlegt,
6. ein ihm, vom Landesgruppen-Zuchtwart gestelltes Thema aus dem Bereich seiner späteren Aufgabe schriftlich bearbeitet. Die persönliche Eignung des Kandidaten setzt voraus, dass er im eigenen Zuchtgeschehen unbescholten ist. Er muss die Gewähr dafür geben, dass er den Aufgaben eines Zuchtwartes gerecht wird. Zuchtwarte sind eine der tragenden Säulen jedes Rassezuchtvereins und erfüllen eine sehr wichtige Aufgabe. Sie müssen deshalb über große Fachkenntnisse verfügen, unabhängig sein und hohe charakterliche Persönlichkeitswerte besitzen. Mehr als jeder andere Funktionär eines Vereins müssen sie häufig Zivilcourage beweisen, wenn es darum geht, Missstände anzuprangern und die Beseitigung von Mängeln durchzusetzen. Der Landesgruppen-Zuchtwart hat dementsprechend aufgrund der Vorkommnisse der Vergangenheit eine Prognose darüber abzugeben, ob der gewählte Gruppenzuchtwart diesen Anforderungen gerecht wird. Sollte er die oben unter 3. genannten Pflichtbesichtigungen nicht persönlich mit dem Gruppenzuchtwart durchgeführt haben, hat er die Möglichkeit, die Bestätigung von der Durchführung weiterer Pflichtbesichtigungen abhängig zu machen, um sich ein persönlichen Eindruck von dem Bewerber zu machen. Nachgewiesenes Verhalten des Gruppenzuchtwartes kann auch ohne entsprechende Disziplinarmaßnahme in der Gesamtbewertung dazu führen, dass die zu treffende Prognoseentscheidung zu Lasten des Gruppenzuchtwartes ausfällt. Entscheidet sich der Landesgruppen-Zuchtwart dazu, den Vorschlag nicht auszusprechen, hat er vorab die Gruppe als auch den Gruppenzuchtwart über die Umstände in Kenntnis zu setzen und diese anzuhören. Seine Entscheidung zum Nichtvorschlag hat er mit entsprechender Begründung der Zuchtleitung, dem Gruppenzuchtwart und der Gruppe bekannt zu geben. Innerhalb von einem Monat  sind die Gruppe, als auch der Gruppenzuchtwart berechtigt, gegen die belastende Entscheidung bei der Zuchtleitung Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat innerhalb der Frist schriftlich mit Begründung zu erfolgen. Die Zuchtleitung hat dann zu prüfen, ob die ordnungsgemäße Wahl stattgefunden hat, ob die fachliche Eignung des Gruppenzuchtwartes ausreichend nachgewiesen ist, und des Weiteren, ob die Einschätzung des Landesgruppen-Zuchtwartes nachvollziehbar und nicht willkürlich ist. Gegebenenfalls ist dem Einspruch abzuhelfen, und das Vorschlagsrecht des Landesgruppen-Zuchtwartes zu ersetzen und die entstehende Betätigung auszusprechen. Andernfalls wird der Einspruch zurückgewiesen. Dem Betroffenen steht dann der Weg zu den ordentlichen Gerichten zu. Entscheidet sich der Landesgruppen-Zuchtwart zum Vorschlag, hat er den Vorschlag zur Bestätigung der Zuchtleitung vorzulegen. Einer Begründung bedarf es nicht. Hat die Zuchtleitung Zweifel an dem Vorschlag, ist die Zuchtleitung berechtigt, entsprechende Nachweise und eine entsprechende Begründung für die persönliche Eignung des Gruppenzuchtwartes bei dem Gruppenzuchtwart, dem Landesgruppen-Zuchtwart als auch der Gruppe anzufragen. Will die Zuchtleitung die Bestätigung ablehnen, hat sie wie der Landesgruppen-Zuchtwart bei dem Vorschlagsrecht zu verfahren. In besonderen Fällen kann auf Vorschlag der Gruppe und mit Stellungnahme und Befürwortung des Landesgruppen-Zuchtwartes ein Gruppenzuchtwart durch den Zuchtleiter kommissarisch eingesetzt werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Es gilt im Übrigen das zuvor Gesagte.
Die Landesgruppen-Zuchtwarte sind berechtigt, dem Zuchtleiter Zuchtwarte zur besonderen Verwendung (z.b.V.) vorzuschlagen. Diese Zuchtwarte können nach Bestätigung durch den Zuchtleiter vom Landesgruppen-Zuchtwart eingesetzt werden. Es gilt das zuvor Gesagte. Die dem Gruppenzuchtwart jährlich kostenlos zur Verfügung gestellten Zuchtbücher sind Eigentum der Gruppe und sind dem Nachfolger weiterzugeben. Jeder Zuchtwart muss mit dem Zuchtbuch und allen Einrichtungen des Klubs vertraut sein. In Fragen zur Zucht und Aufzucht soll er jedes Mitglied beraten. Der Gruppenzuchtwart oder in dessen Verhinderungsfall ein vom Landesgruppen-Zuchtwart benannter Vertreter soll jeden Wurf innerhalb der ersten fünf Lebenstage und mehrmals besichtigen. Der Gruppenzuchtwart ist für das korrekte Ausfüllen des Wurfmeldescheines verantwortlich und übersendet alle für die Wurfabnahme notwendigen Unterlagen an die Zuchtbuchstelle, Kopien der Wurfmeldescheine lt. Verteiler. Die eigenen Würfe eines Zuchtwartes können nur vom Landesgruppen-Zuchtwart oder einem anderen von diesem bestimmten Zuchtwart abgenommen werden. Die Würfe des Landesgruppen-Zuchtwartes werden von einem von ihm beauftragten Zuchtwart abgenommen. Bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres ist dem Landesgruppen-Zuchtwart ein Jahresbericht mit einer Stellungnahme zum allgemeinen Zuchtgeschehen vorzulegen. Der Landesgruppen-Zuchtwart fasst diese Berichte zusammen und gibt sie mit einer eigenen Stellungnahme an den Zuchtleiter weiter. Jeder Zuchtwart muss mit den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vertraut sein und sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Zwinger überzeugen. Bei Verdacht auf Verstöße gegen die Zuchtordnung ist der Landesgruppen-Zuchtwart sofort schriftlich zu verständigen. Der Landesgruppen-Zuchtwart hat die Ermittlungen zu führen und die gesamten Unterlagen mit seiner Stellungnahme an den Zuchtleiter weiterzuleiten. Die Gruppenzuchtwarte sind verpflichtet, für jeden in ihrer Gruppe verendeten Boxer das dafür vorgesehene Formular auszufüllen und an die Zuchtbuchstelle zu schicken Vordrucke sind bei der Zuchtbuchstelle erhältlich). Die Mitglieder werden angehalten, den Tod ihres Boxers dem Zuchtwart zu melden. siehe Ausführungsbestimmungen

10.  Disziplinarmaßnahmen

a) Verstöße gegen die Zuchtordnung werden gemäß Paragraph 17 ff. Satzung geahndet. Bei Schuldspruch sind die Kosten vom Verursacher zu tragen. Mindestsatz: € 41,00.
b) Für die Dauer einer gemäß § 17, Nr. 5 der BK-Satzung ausgesprochenen Zuchtbuchsperre ist der betreffende Züchter von der Inanspruchnahme des Zuchtbuches ausgeschlossen. siehe Ausführungsbestimmungen

11. Ausführungsbestimmungen

Der Ausschuss für Zucht- und Körwesen (AZKW) ist berechtigt, Ausführungsbestimmungen zur Zuchtordnung zu erlassen.

12. Zuchtwertschätzung

Die Zuchtwertschätzung wird als zuchtlenkendes Instrument eingeführt. Sie ist für maximal drei Kriterien obligatorisch, für weitere Kriterien ist sie informativ. Diese Kriterien werden vom AZKW festgelegt und in den BB und in den Ausführungsbestimmungen zur ZO veröffentlicht. siehe Ausführungsbestimmungen

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Ausführungsbestimmungen zur Zuchtordnung des BOXER-KLUB E.V.

Zu Ziff. 3.c)

1.  Boxer, deren Augenfarbe heller als die Stufe 4b der Messtafel ist und Boxer mit eindeutig verkantetem Unterkiefer können nicht zur Zucht zugelassen werden.

7.  Gelbe Boxer mit schwarzen Flecken sind als Fehlfarben nach dem  Rassestandard einzustufen und erhalten wie „Weiße“ Zuchtverbot und auf den Ausstellungen „disqualifiziert“. Diese schwarzen Flecken sind aber nicht mit Ruß zu verwechseln, der sich auf Kopf, Hals, Vorderläufe, Brust, Innenschenkel und Aalstrich erstreckt.

Zu Ziff. 4.c)

Zuchtverlängerung für Hündinnen: Anträge müssen von den Zuchtwarten nicht nur auf die Vollständigkeit der Angaben (ZB-Nr., Ausbildungskennzeichen, HD-Befunde und ZTP-Ergebnisse der Nachzucht, Zwingernamen und Anschrift des Besitzers) überprüft werden, sondern sowohl der Zuchtwart als auch der Landesgruppen-Zuchtwart müssen ausführlich Stellung nehmen, insbesondere auch zur körperlichen Verfassung der Hündin.

Zu Ziff. 4.e)

1.  Mindestalter 12 Monate. Die Durchführung der Untersuchung ist vom Tierarzt auf der Innenseite der Ahnentafel in der Art wie die HD-Untersuchung zu bestätigen. Der Befund wird auf dem BK-Untersuchungsformular eingetragen. Eine Ausfertigung erhält der Eigentümer oder Halter des Boxers, eine Ausfertigung geht an den BK. Der Boxerbesitzer hat das Recht, bei der Zuchtleitung eine Zweituntersuchung bei einem der anerkannten Untersucher zu beantragen. Die Zuchtleitung erteilt die schriftliche Genehmigung und informiert den Erstuntersucher und den Zweituntersucher schriftlich. Der Erstuntersucher ist verpflichtet, alle angegebenen Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Das Ergebnis der Zweituntersuchung ist bindend.

2. Mindestalter 24 Monate. Es sind zwei Röntgenaufnahmen in Seitenlage notwendig (die gesamte Wirbelsäule muss dargestellt werden). Eine Narkose ist nicht notwendig. Die Durchführung der Untersuchung ist vom Tierarzt auf der Innenseite der Ahnentafel in der Art wie die HD-Untersuchung zu bestätigen. Das BK-Formular für die Spondylose-Untersuchung ist beim Tierarzt mit der Ahnentafel vorzulegen. Es liegt der Ahnentafel des Boxers bei oder ist bei der Geschäftsstelle anzufordern.

Zu Ziff. 4.f)

Ausländische Deckrüden, die unsere Anforderungen nicht vollständig erfüllen, können auf Antrag über den Zuchtleiter für den deutschen Züchter freigegeben werden. Es werden keine generellen Freigaben erteilt, sondern der Zuchtleiter entscheidet jeweils im Einzelfall. Der Züchter beantragt die Freigabe des Rüden unter Beifügung von Kopien der Ahnentafel, einer Formwertbeurteilung, des HD-Befundes und des Nachweises einer im Heimatland des Rüden anerkannten Wesensprüfung. Sämtliche Unterlagen für die Hündin und eine Begründung des Antrages sind ebenfalls beizufügen. Der Eigentümer des Rüden muss seinen Wohnsitz im Ausland haben.

Zu Ziff. 4.g)

Die Ausdauerprüfung darf nur von BK-Körmeistern oder BK-Leistungsrichtern abgenommen werden.

Zu Ziff. 4.h)

Mindestens VPG 1 oder IPO 1 bei einem der AZG (VDH) angehörenden Verein.

Zu Ziff. 4.j)

Die Deckakte mit ausländischen Hündinnen sind bei der Anzahl der jährlichen Deckakte mitzuzählen.
1. Der Rüde muss die Grundvoraussetzungen für die Zuchterlaubnis erfüllen (ZTP, AD).

Zu Ziff. 4.k)

Es werden nur Boxer mit von der FCI anerkannten Papieren in das BK-Zuchtbuch eingetragen. Boxer, von denen ein Elternteil vom BK Zuchtverbot erhielt, können nicht in das Zuchtbuch eingetragen werden. Ausländische Tätowiernummern werden anerkannt. Sollte der Boxer nicht tätowiert oder gechipt sein, muss er vor der Eintragung gechipt werden. Die Eintragung ins Zuchtbuch wird vom zuständigen Zuchtwart mit dem dafür vorgesehenen Vordruck bei der Zuchtbuchstelle erhältlich, beantragt. Die ausländische Ahnentafel muss mit dem Antrag eingeschickt werden. Die Übernahme-Ahnentafel hat nur in Verbindung mit der Original-Ahnentafel Gültigkeit.

Zu Ziff. 4l)

Künstliche Besamung ist nur unter der Bedingung erlaubt, dass ein genetischer Fingerabdruck vom Rüden hinterlegt wird. Zur Zuchtbucheintragung muss von den Welpen und deren Eltertiere eine DNA mit eingereicht werden. Die künstliche Befruchtung und Samenentnahme darf nur durch gelistete Fachärzte, die unter www.canine-semenbanks-europe.com zu ersehen sind, durchgeführt werden. Wird Samen von deutschen Rüden ins Ausland verschickt, dann nur unter die Benennung der Hündin. Nach vollzogener Befruchtung muss der Zuchtbuchstelle eine Deckanzeige geschickt werden und die Besamung zählt selbstverständlich als Deckakt mit.

Zu Ziff. 5.b)

Der Ammenstandort ist dem Zuchtwart unverzüglich mitzuteilen. Auch hier ist dafür zu sorgen, dass jederzeit eine Besichtigung durch den betreuenden Zuchtwart möglich ist.

Zu Ziff. 6.a 2)

VENTILNASEN müssen im Wurfmeldeschein und in den Ahnentafeln eingetragen werden. Entweder Eintrag "Ventilnase" oder "Ventilnase operiert". Weitere Besonderheiten oder Auffälligkeiten sind zu vermerken.

Zu Ziff. 6.a4)

Die Kennzeichnung des verzögerten Hodenabstiegs erfolgt durch einen Stern auf dem Wurfmeldeschein und der Ahnentafel; und zwar auf dem Wurfmeldeschein in der Spalte EH/HL, auf der Ahnentafel des betroffenen Rüden in der Spalte "Geschlecht" hinter dem Wort "Rüde", bei den Wurfgeschwistern hinter dem Namen vor der Farbe. Zur Korrektur des veränderten Hodenbefundes müssen die Ahnentafeln des gesamten Wurfes und der Mutterhündin vom Züchter der Zuchtbuchstelle vorgelegt werden. Bei einem verspäteten Hodenabstieg nach dem 6. Monat darf die Abnahme nur durch einen Landesgruppenzuchtwart oder Körmeister erfolgen. Es muss die Identität (Tätowierung oder Chip) und auf eventuelle Operationsnarben im Bereich des Scrotums besonders geachtet werden. Im Zuchtbuch werden diese Rüden mit zwei Sternen gekennzeichnet. Zur Änderung müssen die Ahnentafeln der Mutter  und aller Geschwister mit eingereicht werden.

Zu Ziff. 6.d)

Anträge auf internationalen Zwingernamenschutz können formlos an die Zuchtbuchstelle gerichtet werden, die sie an den VDH weiterleitet.

Zu Ziff. 6.e)

Der Zustand der Rute (naturbelassen, Rutendeformation, kupiert) muss vom Zuchtwart auf dem Wurfmeldeschein angegeben werden.

Zu Ziff. 7.b)

Es ist seitens der Zuchtwarte zu überprüfen, ob die Haltung der Zuchthunde artgerecht ist. Für eine gute Zwingerhaltung sind Freiauslauf und menschliche Zuwendung Grundvoraussetzung. Bei Umzug des Züchters ist vom zuständigen Zuchtwart die Zuchtstätte erneut zu überprüfen. Die Erteilung des Zwingernamenschutzes kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Zucht erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen kann auch ein bereits erteilter Zwingernamenschutz entzogen werden. Die Entscheidung darüber trifft der AZKW. Gegen diesen Beschluss kann beim Klubvorstand innerhalb von 30 Tagen Einspruch eingelegt werden. Die Zuverlässigkeit eines Antragstellers, gegen dessen eigene Lauterkeit sonst nichts einzuwenden ist, kann auch dann verneint werden, wenn die Gefahr besteht, dass er Dritten - insbesondere Familienangehörigen, welche die für die Zucht erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, Einfluss auf die Führung des Zwingers einräumt oder nicht willens oder imstande ist, solchen Einfluss auszuschalten. Die Zuchtbuchstelle teilt dem Antragsteller den geschützten Zwingernamen als Urkunde mit.

Zu Ziff. 7.c)

Die Ahnentafeln müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt kostenlos an die Käufer weitergegeben werden. Für die Ausfertigung einer Duplikat-Ahnentafel müssen der Zuchtbuchstelle eingereicht werden:
1. eine eidesstattliche Erklärung, wo und wann das Original verloren ging,
2. eine ausführliche Beschreibung des Hundes (Farbe und Abzeichen) durch einen Zuchtwart oder Körmeister des Boxer-Klubs mit Angabe der Zuchtbuchnummer und der Tätowier- bzw. Chipnummer. Sobald diese Unterlagen vorliegen, wird die Original-Ahnentafel in den Boxer-Blättern für ungültig erklärt. Nach Verstreichen einer zweiwöchigen Einspruchsfrist kann dann die Duplikat-Ahnentafel ausgestellt und versandt werden. Es ist zu beachten, dass durch die Veröffentlichung (Redaktionsschluss BB ist zu beachten) und die Einspruchsfrist einige Zeit vergeht bis das Duplikat zugestellt wird.

Zu Ziff. 8.

Kein BK-Mitglied darf in seinem Zwinger oder in seiner häuslichen Umgebung Würfe für andere Züchter aufziehen. Ausnahmen in Notsituationen bedürfen der Genehmigung durch die Zuchtleitung.

Zu Ziff. 8.c)

Leergebliebene Hündinnen und verendete Würfe sind ebenfalls der Zuchtbuchstelle und dem Zuchtwart unverzüglich zu melden.

Zu Ziff. 8.d)

Der Züchter ist verpflichtet, dem Zuchtwart bei der Erstbesichtigung alle geborenen Welpen, d.h. auch die totgeborenen, verendeten, missgebildeten (usw.) Welpen vorzuzeigen.

Zu Ziff. 8.f)

Unter persönlicher Aufsicht ist zu verstehen, dass die Hündin beim Züchter wirft und mit ihren Welpen im Haus oder im Zwinger des Züchters gehalten wird. Jeder, der ein Tier hält oder zu betreuen hat, hat dieses Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Kontrollorgane sind die Zuchtwarte. Diese haben sowohl bei der Zulassung eines Zwingers als auch bei den weiteren Überprüfungen die Gegebenheiten zu kontrollieren und Beanstandungen über den Landesgruppen-Zuchtwart an den Zuchtleiter zu melden.

Zu Ziff. 9.d)

Die Zuchtwarte sind eine der tragenden Säulen jedes Rassezuchtvereins und erfüllen eine sehr wichtige Aufgabe. Sie müssen deshalb über große Fachkenntnis verfügen, unabhängig sein und hohe charakterliche Persönlichkeitswerte besitzen. Mehr als jeder andere Funktionär eines Vereins müssen sie häufig Zivilcourage beweisen, wenn es darum geht, Missstände anzuprangern und die Beseitigung von Mängeln durchzusetzen.

Zu Ziff. 10.
Sind die im Verfahren entstandenen Kosten deutlich höher als der festgelegte Mindestsatz von € 41,00, so werden diese anhand einer detaillierten Aufstellung dem Verursacher bei Schuldspruch auferlegt.

Zu Ziff. 12.
Die Anwendung der Zuchtwertschätzung wird für jedes Merkmal durch einen entsprechenden Zuchtplan geregelt. Dieser erscheint als Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zur Zuchtordnung. Verstöße gegen die Zuchtpläne werden als Zuchtvergehen geahndet.

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Der Zuchtplan zur Bekämpfung der HD

1. Allgemeines:
Der Boxer gehört zu den Rassen, bei denen Hüftgelenksdysplasie auftreten kann. Dafür ist eine erbliche Disposition verantwortlich. Die nachfolgend formulierten Maßnahmen dienen der genetischen Verbesserung der Rasse.

2. Bestimmung des Vererbungsrisikos:
Der BK bedient sich zur Berechnung der Vererbungserwartung einer anerkannten Zuchtwertschätzung. Dieses Verfahren unter Einbeziehung aller Verwandteninformationen wird als das derzeit beste angesehen. Die Zuchtwerte werden als Relativ-zuchtwerte mit dem Mittelwert 100 (Rassedurchschnitt) ausgewiesen.

3. Informationen:
Als Informationen für die Zuchtwertschätzung dienen die HD-Einstufungen nach den Richtlinien der FCI.

4. Zeitpunkt der Berechnung:
Die Zuchtwertschätzung erfolgt vierteljährlich. Zu Anfang eines Quartals werden die aktuellen Zuchtwerte allen Mitgliedern über das Internet zur Verfügung gestellt. Die Landesgruppen benennen Beauftragte für die Zuchtwertschätzung, bei denen sich die Mitglieder über die aktuellen Zuchtwerte informieren können. Auskunft über die Beauftragten geben die Landesgruppenzuchtwarte. Die Zuchtwerte sind auch auf den jeweiligen Ausgaben von ZiS enthalten. Gegen Gebühr sind die aktuellen Zuchtwerte von der Geschäftsstelle auf CD zu erhalten.

5. Auflagen:
Boxer, die nach der Zuchtordnung des BK zur Zucht zugelassen sind, dürfen nur in Paarungen eingesetzt werden, wenn der daraus für die Welpen zu erwartende ZW für HD einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet. Der Zuchtwert der Welpen ergibt sich aus der Summe des Zuchtwertes des Vaters und des Zuchtwertes der Mutter geteilt durch zwei. Zur Zeit wird ein Grenzwert von 100 als obere Grenze festgelegt. Es wird empfohlen, niedrigere Werte anzustreben. Der Züchter muss sich vor dem Belegen der Hündin auf geeignete Weise über die Zulässigkeit der Paarung informieren und sie mit dem zuständigen Zuchtwart schriftlich bestätigen. Als Zuchtwert der Paarungspartner gilt der jeweilige Zuchtwert des Quartals am Belegtag. Sollte der Decktag innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Veröffentlichung der neuen Zuchtwerte liegen, können auch die Zuchtwerte des vorherigen Quartals zugrunde gelegt werden. Deckrüden aus dem Ausland dürfen nur verwendet werden, wenn ein mit der deutschen Methode vergleichbares HD-Ergebnis vorliegt. Liegt von dem ausländischen Hund keine Zuchtwertschätzung vor, so wird er erst einmal bei 100 eingestuft. Er unterliegt damit der gleichen Qualitätskontrolle wie die deutschen Rüden auch.

6. Verstöße:
Verstöße gegen die Auflagen dieses Zuchtplans werden als Zuchtvergehen geahndet.

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Der Zuchtplan zur Bekämpfung des Kryptorchismus beim Boxer

1. Allgemeines:
Der Boxer gehört zu den Rassen, bei denen Kryptorchismus auftreten kann. Dafür kann im Einzelfall eine erbliche Disposition verantwortlich sein. Die nachfolgend formulierten Maßnahmen dienen der langfristigen Verbesserung der Rasse und der kurzfristigen Minimierung der Befallsrate durch gezielte Paarung.

2. Bestimmung des Vererbungsrisikos:
Der BK bedient sich zur Berechnung der Vererbungserwartung einer anerkannten Zuchtwertschätzung. Das Verfahren MMP (Mixed Model Prediction) und MME (Mixed Model Estimation) unter Einbeziehung aller Verwandteninformationen wird als das derzeit beste angesehen. Die Zuchtwerte werden als Relativzuchtwerte mit dem Mittelwert 100 (Rassedurchschnitt) und einer Standardabweichung von 10 Punkten ausgewiesen.

3. Informationen:
Als Basis für die Zuchtwertschätzung dienen die Ergebnisse der Beurteilung männlicher Welpen bei der Wurfabnahme. Beide Hoden müssen sichtbar im Scrotum sein. Ein Hodenabstieg bis zur 16. Woche gilt als normal. Ein Abstieg zwischen der 16. Woche und dem 6. Monat gilt als verzögerter Hodenabstieg und wird in der Zuchtwertschätzung als 1. Zwischenstufe angesehen. Ein Hodenabstieg nach dem 6. Monat gilt als verspätet und wird in der Zuchtwertschätzung als 2. Zwischenstufe angesehen.

4. Zeitpunkt der Berechnung / Informationspflicht:
Die Zuchtwertschätzung erfolgt vierteljährlich. Zu Anfang eines Quartals werden die aktuellen Zuchtwerte allen Mitgliedern über das Internet zur Verfügung gestellt. Die Landesgruppen benennen Beauftragte für die Zuchtwertschätzung, bei denen sich die Mitglieder über die aktuellen Zuchtwerte informieren können. Auskunft über die Beauftragten geben die Landesgruppenzuchtwarte. Die Zuchtwerte sind auch auf den jeweiligen Ausgaben von ZiS enthalten. Gegen Gebühr sind die aktuellen Zuchtwerte von der Geschäftsstelle auf CD zu erhalten.

5. Auflagen:
Boxer, die nach der Zuchtordnung des BK zur Zucht zugelassen sind, dürfen nur in Paarungen eingesetzt werden, wenn das daraus sich für die Welpen ergebende Risiko für Kryptorchismus einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet. Der Grenzwert wird ausgedrückt durch den durchschnittlichen Zuchtwert beider Paarungspartner. Zur Zeit wird ein Grenzwert von 105 als obere Grenze festgelegt. Es wird empfohlen, niedrigere Werte anzustreben. Der Züchter muss sich vor dem Belegen der Hündin auf geeignete Weise über die Zulässigkeit der Paarung informieren und sie mit dem zuständigen Zuchtwart schriftlich bestätigen. Als Zuchtwert der Paarungspartner gilt der jeweilige Zuchtwert des Quartals am Belegtag. Sollte der Decktag innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Veröffentlichung der neuen Zuchtwerte liegen, können auch die Zuchtwerte des vorherigen Quartals zugrunde gelegt werden. Deckrüden aus dem Ausland von denen noch keine Zuchtwertberechnung vorliegt, werden erst einmal bei 100 ZWS eingestuft. Er unterliegt damit der gleichen Qualitätskontrolle wie die deutschen Rüden auch.

6. Verstöße:
Verstöße gegen die Auflagen dieses Zuchtplans werden als Zuchtvergehen geahndet.  

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