Beschluss des Ausbildungsausschusses
Autor: Wolfgang Karle
Veröffentlicht: 11.09.2006
Leider konnten in der Vergangenheit Lehrgänge für Fährte, Unterordnung und Schutzdienst nicht
immer mit konsequenter Effizienz durchgeführt werden, da verschiedentlich nicht genügend
Hundepotential zur Verfügung standen oder die Mitarbeit vereinzelter Schulungsteilnehmer
Wünsche offen ließen.
Der Ausbildungsausschuss hat daher nachstehende Durchführungsbestimmung für Schulungen
in Fährte, Unterordnung und Schutzdienst erarbeitet und beschlossen. Die Verordnung tritt nach
Veröffentlichung in den BB, Ausgabe 10 + 11, 2006 in Kraft.
Durchführung von Schulungen nach BK-Konzept in Fährte, Unterordnung und
Schutzdienst:
Es ist durch den Veranstalter (LG, LAW) in Abstimmung mit den Referenten sicher zu stellen,
dass ein reibungsloser Ablauf der Schulung gewährleistet ist. Das setzt voraus, dass
1.) alle gemeldeten Teilnehmer, die eine Bestätigung der Teilnahme zum Seminar erwarten,
aktiv an den Schulungstagen mitarbeiten.
2.) jeder Teilnehmer verpflichtet wird mindestens einen Hund mitzubringen und zur aktiven
Teilnahme zur Verfügung zu stellen. (Es kann auch ein Hund eines Gruppenmitglieds
sein). Einzelfälle müssen vorab mit ausreichender Begründung geklärt werden. Stehen für
einen Lehrgang nicht genügend Hunde zur Verfügung, kann der Lehrgang zwar
durchgeführt werden. Es werden jedoch keine Bestätigungen durch den Lehrrichter
ausgestellt, da zum Schutze der zur Verfügung stehenden Hunde u. U. nicht alle
Lehrgangsinhalte praxisnah vermittelt werden können.
3.) zum reibungslosem Ablauf einer Helferprüfung oder Helferüberprüfung vom
Kandidaten mindestens jeweils 3 Hunde für den praktischen Teil bereitgestellt werden.
4.) Kandidaten für den Erwerb des Sachkundenachweises oder zu dessen Verlängerung auch
praxisnah zu prüfen sind, d. h. sie werden im Praxisteil mit eingebunden und beschreiben
und bewerten den Übungsaufbau der anderen Übungsteilnehmer unter „Moderation“ des
Lehrrichters.
Wolfgang Karle, Ausbildungsobmann
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