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Beschluss des Ausbildungsausschusses
Autor: Wolfgang Karle
Veröffentlicht: 11.09.2006

Leider konnten in der Vergangenheit Lehrgänge für Fährte, Unterordnung und Schutzdienst nicht immer mit konsequenter Effizienz durchgeführt werden, da verschiedentlich nicht genügend Hundepotential zur Verfügung standen oder die Mitarbeit vereinzelter Schulungsteilnehmer Wünsche offen ließen.

Der Ausbildungsausschuss hat daher nachstehende Durchführungsbestimmung für Schulungen in Fährte, Unterordnung und Schutzdienst erarbeitet und beschlossen. Die Verordnung tritt nach Veröffentlichung in den BB, Ausgabe 10 + 11, 2006 in Kraft.

Durchführung von Schulungen nach BK-Konzept in Fährte, Unterordnung und Schutzdienst:

Es ist durch den Veranstalter (LG, LAW) in Abstimmung mit den Referenten sicher zu stellen, dass ein reibungsloser Ablauf der Schulung gewährleistet ist. Das setzt voraus, dass

1.) alle gemeldeten Teilnehmer, die eine Bestätigung der Teilnahme zum Seminar erwarten, aktiv an den Schulungstagen mitarbeiten.

2.) jeder Teilnehmer verpflichtet wird mindestens einen Hund mitzubringen und zur aktiven Teilnahme zur Verfügung zu stellen. (Es kann auch ein Hund eines Gruppenmitglieds sein). Einzelfälle müssen vorab mit ausreichender Begründung geklärt werden. Stehen für einen Lehrgang nicht genügend Hunde zur Verfügung, kann der Lehrgang zwar durchgeführt werden. Es werden jedoch keine Bestätigungen durch den Lehrrichter ausgestellt, da zum Schutze der zur Verfügung stehenden Hunde u. U. nicht alle Lehrgangsinhalte praxisnah vermittelt werden können.

3.) zum reibungslosem Ablauf einer Helferprüfung oder Helferüberprüfung vom Kandidaten mindestens jeweils 3 Hunde für den praktischen Teil bereitgestellt werden.

4.) Kandidaten für den Erwerb des Sachkundenachweises oder zu dessen Verlängerung auch praxisnah zu prüfen sind, d. h. sie werden im Praxisteil mit eingebunden und beschreiben und bewerten den Übungsaufbau der anderen Übungsteilnehmer unter „Moderation“ des Lehrrichters.

Wolfgang Karle, Ausbildungsobmann