| AUSBILDUNGSORDNUNG DES
BOXER-KLUB E.V. . SITZ MÜNCHEN
1. Die Ausbildung und
ihr Ziel
Die Ausbildung zählt
zu den satzungsmässigen Aufgaben des BK. Der BK hat daher
einheitliche und verbindliche Grundsätze für das Ausbildungswesen
geschaffen, um das Wesen des Boxers zu fördern, dass er den
Anforderungen des Standards und der Prüfungsordnung des VDH gerecht
wird.
Das Ziel der Ausbildung
ist der freudig arbeitende und gehorsame Boxer mit einem guten
Sozialverhalten gegenüber Mensch und Tier, der sich als Arbeits- und
als Familienhund in unsere Umwelt einfügen lässt.
Bei der Ausbildung sind
die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und die Ausbildungsvorschriften des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) zu
beachten.
In Übereinstimmung mit
dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und seinem
Fachausschuss, der Arbeitsgemeinschaft der Zucht- und Gebrauchshundeverbände (AZG), hat die Hauptversammlung des BOXER-KLUB E.V. am
24.02.2002 folgenden Beschluss gefasst:
Verbot von
Elektroreizgeräten
Einer Empfehlung der
AZG folgend untersagt der BK die Verwendung sämtlicher
Elektroreizgeräte, Duldung der Verwendung in allen Einschaltstufen
und das Anlegen von Elektroreizgeräten inklusive sogenannter
Attrappen am Hund auf den Übungsplätzen des BK, den unter- bzw.
zwischenverpachteten Übungsplätzen und in unmittelbarer Nähe von
Übungsplätzen des BK sowie im Rahmen von Ausbildungsmassnahmen im
Umfeld bei Ausscheidungen, Siegerprüfungen und Meisterschaften.
Ein Verstoss gegen
dieses Verbot zieht ein Vereinsstrafverfahren nach sich.
2. Die Organisation der
Ausbildung
Zur Organisation der
Ausbildung hat der BK auf allen drei Ebenen - BK-Vorstand,
Landesgruppen und Gruppen-Vorstandsämter
eingerichtet.
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Ausbildungsobmann
mit dem Ausschuss für Ausbildung
-
Landesgruppenausbildungswart
-
Gruppenausbildungswart
zu a) Ausbildungsobmann
Der Ausbildungsobmann
sollte mindestens seit 5 Jahren Leistungsrichter sein und muss den
BK-Sachkundenachweis erworben haben.
zu b) Landesgruppenausbildungswart
Der
Landesgruppenausbildungswart muss
1. mindestens 3 Jahre
Gruppenausbildungswart entsprechend den Anforderungen gemäss
2.c) 1a - d) gewesen
2. oder
Leistungsrichter mit Abschlussprüfung zum BK-Sachkundenachweis
3. oder
ein erfahrener Hundeführer sein, der mindestens drei Boxer in allen
Prüfungsstufen ausgebildet und geführt hat und die Bedingungen zum
Gruppenausbildungswart entsprechend Ziffer 2c) 1a - d) erfüllt.
Die
Landesgruppenausbildungswarte werden von den Delegierten der Gruppen
auf der Hauptversammlung der Landesgruppe satzungsgemäss gewählt und
dem Ausbildungs- obmann bzw. seinem dafür bestimmten Vertreter zur
Bestätigung vorgeschlagen.
zu c) Gruppenausbildungswarte
-
Der
Gruppenausbildungswart muss folgende Qualifikationen erfüllen:
-
Er muss einen Hund
in den Prüfungsarten BH, VPG/IPO und nach Möglichkeit FH
ausgebildet und erfolgreich geführt haben
-
Er muss in Fährte,
Unterordnung und Schutzdienstausbildung nach dem
tierschutzgerechtem BK-Konzept geschult worden sein.
-
Er muss die vom VDH
vorgeschriebenen Ausbildungswartlehrgänge besucht haben.
-
Er muss nach einer
Abschlussprüfung den BK-Sachkundenachweis erworben haben.
2) Die
Gruppenausbildungswarte werden von den Gruppen satzungsgemäss
gewählt und über den Landesgruppenausbildungswart,
der die vorhandenen Qualifikationen prüft, dem Ausbildungsobmann
bzw. seinem dafür bestimmten Vertreter zur Bestätigung
vorgeschlagen.
3) Die
Landesgruppenausbildewarte können geeignete, erfahrene Hundeführer,
die die Bedingungen zum
Ausbildungswart erfüllen und die Bestätigung zum Ausbildungswart
z.b.V. haben, zur Betreuung von Gruppen ohne Ausbildungswart
vorübergehend einsetzen. Eine Information des Ausbildungsobmann oder
seines Vertreters für die Ernennung von Gruppenausbildungswarten ist
hierbei unumgänglich.
3. Ausbildungslehrstoff
Die Ausbildung des
Boxers erfolgt unter Ausnutzung seiner natürlichen Veranlagung.
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Fährte und
Unterordnung sind nach einem Konzept zu schulen, das die
tiergerechten Grundsätze der Methode des BOXER-KLUB E.V.
erfüllt.
-
Die
Schutzdienstausbildung, die mit grosser Verantwortung für Mensch
und Tier verbunden ist, erfolgt nach dem vom BK entwickeltem
Konzept der kanalisierten Wehrforderung. Nur der so ausgebildete
Hund ist in der Lage, seine individuelle, instinktive Reaktion auf
ein Beuteobjekt zu richten. So ist eine artgerechte Ausbil- dung
zum Arbeitshund gewährleistet. Für die Ausbildung im
Schutzdienst ist ein Grundgehorsam im Sinne der Ausbildung zum
Begleithund analog der VDH-Prü- fungsordnung zwingend
erforderlich.
-
Der BOXER-KLUB E.V.
hat im Jahre 2000 den BK-Sachkundenachweis in Form eines Ausweises
eingeführt.
Basis für den Erwerb
dieses Ausweises ist die Überprüfung des Fachwissens aller der vom
BK und VDH/AZG geforderten Schulungsmassnahmen, wie die erfolgreiche
und bestätigte Teilnahme an den Lehrgängen für Fährte,
Unterordnung und Schutz- dienst nach BK-Konzept sowie der Nachweis
der Zertifikate über die Multiplikatoren- Schulungen in Rhetorik
und Menschenführung, Recht- und Haftungsfragen, Versi-
cherungsfragen und Erste Hilfe am Hund. Der Sachkundenachweis
verlängert sich automatisch durch Besuch von
Fortbildungslehrgängen des BK in Fährte, Unter- ordnung und
Schutzdienst in einem Zeitraum von jeweils 2 Gruppenwahlperioden
d.h. in einem Zeitraum von maximal 6 Jahren.
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Das
Turnierhundsport-Programm entspricht den Anforderungen der
Turnierhundordnung des dhv.
4. Die Durchführung
der Ausbildung
a. Ausbildungsobmann:
Erledigung und
Überwachung aller die Ausbildung insgesamt betreffenden Angelegen-
heiten. Er wird dabei unterstützt
von den Mitgliedern des Ausbildungsausschusses.
b.
Landesgruppenausbildungswart:
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Förderung der
Ausbildung durch Vorträge, Belehrung und Beratung.
-
Planung und
Durchführung von Lehrgängen für die Ausbildungswarte der
Gruppen und ihren eventuellen Nachfolgers.
-
Fachliche
Überwachung der Ausbildungstätigkeit in den Gruppen.
-
Durchführung
grösserer Veranstaltungen der Landesgruppe.
-
Statistische
Erfassung der Ausbildung und Prüfungsarbeit seiner Landesgruppe
c. Gruppenausbildungswart:
1) Er ist für den
Aufbau und den Ablauf der Ausbildungsarbeit aller Hunde seiner Gruppe
einschliesslich der Durchführung
von Hundesport-Veranstaltungen verantwortlich.
2) Er ist neben der
Betreuung der Arbeitshunde auch für die Anleitung der Anfänger mit
ihren Junghunden zu Sozialverhalten
und Grundgehorsam zuständig.
3) Er hat die
Einhaltung der Ausbildungsrichtlinien des BK, die Vorschriften des
Tier- schutzgesetzes sowie die
Vorschriften des VDH für das Ausbildungswesen zu beachten.
4) Er beurteilt den
Ausbildungsstand der Hunde und befindet mit dem Hundeführer darüber,
ob die Anmeldung zu einer Prüfung
sinnvoll ist. Hierbei stimmt er sich mit dem Gruppen- vorstand ab, um
die Durchführung einer geplanten Veranstaltung möglichst sicher zu
stellen.
5) Er veranlasst die
Beschaffung geeigneter Übungsgeräte ( Verstecke, Hürden, Hölzer
usw.) sowie von Ausbildungsmateralien
und Ausbildungsmitteln (Schutzdienstkleidung, Lehrbücher usw.).
6) Er arbeitet mit dem
Helfer im Schutzdienst zusammen, der ebenfalls nach dem BK-Konzept
auszubilden und zu überprüfen ist. Der Ausbildungswart legt mit ihm
das Konzept für die Ausbildung der
Hunde mit entsprechender Eignung fest. Boxer mit nicht ausreichender
Wesensveranlagung kommen für eine Schutzdienstausbildung nicht in
Frage.
7) Schutzdienstausbildung
ist nach den Vorgaben des VDH und seines Fachausschusses "Arbeitsgemeinschaft
der Zucht- und Gebrauchshundeverbände (AZG)" nur in Anwesenheit
des Ausbildungswartes oder seines
Vertreters zulässig, sofern dieser die Befähigung zum Ausbildungswart erworben hat.
Durchführungsbestimmung:
Der/Die Vertreter/in
kann ein Mitglied der eigenen Gruppe, ein BK-Mitglied einer benachbarten BK-Gruppe oder ein BK-Leistungsrichter mit Befähigung zum
Ausbildungswart sein. Eine Information des entsprechenden
Landesgruppenausbildungswartes ist unumgänglich, wenn der Zeitraum
mehr als vier Wochen beträgt. Terminschutz für
Vielseitigkeitsprüfun- gen für Gebrauchshunde (VPG/IPO) kann jedoch
nur erteilt werden, wenn die beantra- gende Gruppe über einen vom
Ausbildungsobmann bestätigten oder vorübergehend kommissarisch
bestätigten Ausbildungswart verfügt. BH-, WH-, FH1-, und
FH2-Prüfungen können jedoch ohne bestätigten Ausbildungswart
durchgeführt werden
8) Er unterstützt –
zusammen mit dem Helfer – den Zuchtwart bei der Vorbereitung zur ZTP
und Körung.
9) Er nimmt an
weiterführenden Lehrgängen teil, auch zur Förderung des Turnierhund-
sports.
10) Er hält Kontakt zu
anderen Gebrauchshundevereinen.
5.
Ausführungsbestimmungen
Der Ausschuss für das
Ausbildungswesen ist berechtigt Ausführungsbestimmungen und
gegebenenfalls Ausnahmeregelungen zur Ausbildungsordnung zu erlassen.
Günter Karg, 1. Vorsitzender
Wolfgang Karle, Ausbildungsobmann
Stand: Februar 2005
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