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AUSBILDUNGSORDNUNG DES BOXER-KLUB E.V. . SITZ MÜNCHEN

1. Die Ausbildung und ihr Ziel

Die Ausbildung zählt zu den satzungsmässigen Aufgaben des BK. Der BK hat daher einheitliche und verbindliche Grundsätze für das Ausbildungswesen geschaffen, um das Wesen des Boxers zu fördern, dass er den Anforderungen des Standards und der Prüfungsordnung des VDH gerecht wird.

Das Ziel der Ausbildung ist der freudig arbeitende und gehorsame Boxer mit einem guten Sozialverhalten gegenüber Mensch und Tier, der sich als Arbeits- und als Familienhund in unsere Umwelt einfügen lässt.

Bei der Ausbildung sind die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und die Ausbildungsvorschriften des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) zu beachten.

In Übereinstimmung mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und seinem Fachausschuss, der Arbeitsgemeinschaft der Zucht- und Gebrauchshundeverbände (AZG), hat die Hauptversammlung des BOXER-KLUB E.V. am 24.02.2002 folgenden Beschluss gefasst:

Verbot von Elektroreizgeräten

Einer Empfehlung der AZG folgend untersagt der BK die Verwendung sämtlicher Elektroreizgeräte, Duldung der Verwendung in allen Einschaltstufen und das Anlegen von Elektroreizgeräten inklusive sogenannter Attrappen am Hund auf den Übungsplätzen des BK, den unter- bzw. zwischenverpachteten Übungsplätzen und in unmittelbarer Nähe von Übungsplätzen des BK sowie im Rahmen von Ausbildungsmassnahmen im Umfeld bei Ausscheidungen, Siegerprüfungen und Meisterschaften.

Ein Verstoss gegen dieses Verbot zieht ein Vereinsstrafverfahren nach sich.

2. Die Organisation der Ausbildung

Zur Organisation der Ausbildung hat der BK auf allen drei Ebenen - BK-Vorstand, Landesgruppen und Gruppen-Vorstandsämter eingerichtet.

  1. Ausbildungsobmann mit dem Ausschuss für Ausbildung

  2. Landesgruppenausbildungswart

  3. Gruppenausbildungswart

zu a) Ausbildungsobmann

Der Ausbildungsobmann sollte mindestens seit 5 Jahren Leistungsrichter sein und muss den BK-Sachkundenachweis erworben haben.

zu b) Landesgruppenausbildungswart

Der Landesgruppenausbildungswart muss

1. mindestens 3 Jahre Gruppenausbildungswart entsprechend den Anforderungen gemäss  2.c) 1a - d) gewesen

2. oder Leistungsrichter mit Abschlussprüfung zum BK-Sachkundenachweis

3. oder ein erfahrener Hundeführer sein, der mindestens drei Boxer in allen Prüfungsstufen ausgebildet und geführt hat und die Bedingungen zum Gruppenausbildungswart entsprechend Ziffer 2c) 1a - d) erfüllt.

Die Landesgruppenausbildungswarte werden von den Delegierten der Gruppen auf der Hauptversammlung der Landesgruppe satzungsgemäss gewählt und dem Ausbildungs- obmann bzw. seinem dafür bestimmten Vertreter zur Bestätigung vorgeschlagen.

zu c) Gruppenausbildungswarte

  1. Der Gruppenausbildungswart muss folgende Qualifikationen erfüllen:

  1. Er muss einen Hund in den Prüfungsarten BH, VPG/IPO und nach Möglichkeit FH ausgebildet und erfolgreich geführt haben

  2. Er muss in Fährte, Unterordnung und Schutzdienstausbildung nach dem tierschutzgerechtem BK-Konzept geschult worden sein.

  3. Er muss die vom VDH vorgeschriebenen Ausbildungswartlehrgänge besucht haben.

  4. Er muss nach einer Abschlussprüfung den BK-Sachkundenachweis erworben haben.

2) Die Gruppenausbildungswarte werden von den Gruppen satzungsgemäss gewählt und über den Landesgruppenausbildungswart, der die vorhandenen Qualifikationen prüft, dem Ausbildungsobmann bzw. seinem dafür bestimmten Vertreter zur Bestätigung vorgeschlagen.

3) Die Landesgruppenausbildewarte können geeignete, erfahrene Hundeführer, die die Bedingungen zum Ausbildungswart erfüllen und die Bestätigung zum Ausbildungswart z.b.V. haben, zur Betreuung von Gruppen ohne Ausbildungswart vorübergehend einsetzen. Eine Information des Ausbildungsobmann oder seines Vertreters für die Ernennung von Gruppenausbildungswarten ist hierbei unumgänglich.

3. Ausbildungslehrstoff

Die Ausbildung des Boxers erfolgt unter Ausnutzung seiner natürlichen Veranlagung.

  1. Fährte und Unterordnung sind nach einem Konzept zu schulen, das die tiergerechten Grundsätze der Methode des BOXER-KLUB E.V. erfüllt.

  2. Die Schutzdienstausbildung, die mit grosser Verantwortung für Mensch und Tier verbunden ist, erfolgt nach dem vom BK entwickeltem Konzept der kanalisierten Wehrforderung. Nur der so ausgebildete Hund ist in der Lage, seine individuelle, instinktive Reaktion auf ein Beuteobjekt zu richten. So ist eine artgerechte Ausbil- dung zum Arbeitshund gewährleistet. Für die Ausbildung im Schutzdienst ist ein Grundgehorsam im Sinne der Ausbildung zum Begleithund analog der VDH-Prü- fungsordnung zwingend erforderlich.

  3. Der BOXER-KLUB E.V. hat im Jahre 2000 den BK-Sachkundenachweis in Form eines Ausweises eingeführt.

  4. Basis für den Erwerb dieses Ausweises ist die Überprüfung des Fachwissens aller der vom BK und VDH/AZG geforderten Schulungsmassnahmen, wie die erfolgreiche und bestätigte Teilnahme an den Lehrgängen für Fährte, Unterordnung und Schutz- dienst nach BK-Konzept sowie der Nachweis der Zertifikate über die Multiplikatoren- Schulungen in Rhetorik und Menschenführung, Recht- und Haftungsfragen, Versi- cherungsfragen und Erste Hilfe am Hund. Der Sachkundenachweis verlängert sich automatisch durch Besuch von Fortbildungslehrgängen des BK in Fährte, Unter- ordnung und Schutzdienst in einem Zeitraum von jeweils 2 Gruppenwahlperioden d.h. in einem Zeitraum von maximal 6 Jahren.

  5. Das Turnierhundsport-Programm entspricht den Anforderungen der Turnierhundordnung des dhv.

4. Die Durchführung der Ausbildung

a. Ausbildungsobmann:

Erledigung und Überwachung aller die Ausbildung insgesamt betreffenden Angelegen- heiten. Er wird dabei unterstützt von den Mitgliedern des Ausbildungsausschusses.

b. Landesgruppenausbildungswart:

  1. Förderung der Ausbildung durch Vorträge, Belehrung und Beratung.

  2. Planung und Durchführung von Lehrgängen für die Ausbildungswarte der Gruppen und ihren eventuellen Nachfolgers.

  3. Fachliche Überwachung der Ausbildungstätigkeit in den Gruppen.

  4. Durchführung grösserer Veranstaltungen der Landesgruppe.

  5. Statistische Erfassung der Ausbildung und Prüfungsarbeit seiner Landesgruppe

c. Gruppenausbildungswart:

1) Er ist für den Aufbau und den Ablauf der Ausbildungsarbeit aller Hunde seiner Gruppe einschliesslich der Durchführung von Hundesport-Veranstaltungen verantwortlich.

2) Er ist neben der Betreuung der Arbeitshunde auch für die Anleitung der Anfänger mit ihren Junghunden zu Sozialverhalten und Grundgehorsam zuständig.

3) Er hat die Einhaltung der Ausbildungsrichtlinien des BK, die Vorschriften des Tier- schutzgesetzes sowie die Vorschriften des VDH für das Ausbildungswesen zu beachten.

4) Er beurteilt den Ausbildungsstand der Hunde und befindet mit dem Hundeführer darüber, ob die Anmeldung zu einer Prüfung sinnvoll ist. Hierbei stimmt er sich mit dem Gruppen- vorstand ab, um die Durchführung einer geplanten Veranstaltung möglichst sicher zu stellen.

5) Er veranlasst die Beschaffung geeigneter Übungsgeräte ( Verstecke, Hürden, Hölzer usw.) sowie von Ausbildungsmateralien und Ausbildungsmitteln (Schutzdienstkleidung, Lehrbücher usw.).

6) Er arbeitet mit dem Helfer im Schutzdienst zusammen, der ebenfalls nach dem BK-Konzept auszubilden und zu überprüfen ist. Der Ausbildungswart legt mit ihm das Konzept für die Ausbildung der Hunde mit entsprechender Eignung fest. Boxer mit nicht ausreichender Wesensveranlagung kommen für eine Schutzdienstausbildung nicht in Frage.

7) Schutzdienstausbildung ist nach den Vorgaben des VDH und seines Fachausschusses "Arbeitsgemeinschaft der Zucht- und Gebrauchshundeverbände (AZG)" nur in Anwesenheit des Ausbildungswartes oder seines Vertreters zulässig, sofern dieser die Befähigung zum Ausbildungswart erworben hat.

Durchführungsbestimmung:

Der/Die Vertreter/in kann ein Mitglied der eigenen Gruppe, ein BK-Mitglied einer benachbarten BK-Gruppe oder ein BK-Leistungsrichter mit Befähigung zum Ausbildungswart sein. Eine Information des entsprechenden Landesgruppenausbildungswartes ist unumgänglich, wenn der Zeitraum mehr als vier Wochen beträgt. Terminschutz für Vielseitigkeitsprüfun- gen für Gebrauchshunde (VPG/IPO) kann jedoch nur erteilt werden, wenn die beantra- gende Gruppe über einen vom Ausbildungsobmann bestätigten oder vorübergehend kommissarisch bestätigten Ausbildungswart verfügt. BH-, WH-, FH1-, und FH2-Prüfungen können jedoch ohne bestätigten Ausbildungswart durchgeführt werden

8) Er unterstützt – zusammen mit dem Helfer – den Zuchtwart bei der Vorbereitung zur ZTP und Körung.

9) Er nimmt an weiterführenden Lehrgängen teil, auch zur Förderung des Turnierhund- sports.

10) Er hält Kontakt zu anderen Gebrauchshundevereinen.

5. Ausführungsbestimmungen

Der Ausschuss für das Ausbildungswesen ist berechtigt Ausführungsbestimmungen und gegebenenfalls Ausnahmeregelungen zur Ausbildungsordnung zu erlassen.

Günter Karg, 1. Vorsitzender
Wolfgang Karle, Ausbildungsobmann

Stand: Februar 2005