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Aus der Reihe "Schriftliche
Ausarbeitungen von Zuchtrichteranwärtern" gebe ich nachfolgende
Arbeit von Herrn Uwe Werner zur allgemeinen Kenntnis.
Walter Fiechter, Zuchtrichterobmann
Die Rechte und Pflichten eines Zuchtrichters und seine
besondere Verantwortung gegenüber seiner Rasse
Allgemeines
Der Richterkörper bildet eine der wichtigsten Säulen
des BK. Von der fachlichen Fähigkeit der Richter, ihrer charakterlichen
Zuverlässigkeit und ihrer vorbildlichen Haltung in allen Bereichen der
Kynologie und des privaten Lebens hängen Bestand und Weiterentwicklung
der Boxerzucht und des Leistungswesens sowie das Ansehen von Boxer und
aller kynologischen Bestrebungen des BK als Mitgliedsverein des Verbandes
für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der Öffentlichkeit ab. Die
Richter haben bei der Ausübung ihres Amtes eine verantwortungsvolle,
sachlich schwierige und persönlich nicht immer dankbare Aufgabe, welcher
sie nur gerecht werden können, wenn sie für dieses Ehrenamt über große
Fachkenntnis verfügen, hohe geistige und charakterliche
Persönlichkeitswerte besitzen und in jeder Weise unabhängig sind.
Zuchtrichter des Boxer-Klub e.V., Sitz München sind Zuchtrichter im Sinne
der VDH–Zuchtrichter-Ordnung (VDH-ZRO). Für sie gelten die Bestimmungen
der VDH-ZRO, soweit sich aus den Regelungen der BK-Richterordnung nichts
Abweichendes ergibt.
Der Zuchtrichter repräsentiert gegenüber Aussteller
und Öffentlichkeit den BK, den VDH und die Fédération Cynologique
Internationale (F.C.I.). Er hat sich diese Verpflichtung stets vor Augen
zu halten, sich dementsprechend zu verhalten und auch in seinem Äußeren
die Wertvorstellungen der von ihm repräsentierten Verbände und der
Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Er ist hinsichtlich der Bewertung nur
dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard unterworfen. Bei der
Durchführung der Bewertung unterliegt er der BK-Zuchtrichter-Ordnung, der
VDH-Zuchtrichter-Ordnung und dem Ausstellungsreglement der F.C.I..
Rechte und Pflichten der Zuchtrichter
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Der BK-Zuchtrichter ist verpflichtet,
ausschließlich nach dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard zu
richten (soweit dieser mit den nationalen Bestimmungen des
Tierschutzrechtes vereinbar ist) und ihn nicht in einer Weise
auszulegen, die der Gesundheit der Boxer abträglich ist.
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Er ist zur Annahme eines ihm angetragenen
Richteramtes nicht verpflichtet. Er muss jedoch dem Veranstalter
gegenüber Zusage oder Ablehnung unverzüglich erklären. Kann eine
Zusage aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der
Veranstalter möglichst frühzeitig zu verständigen. Mit der Zusage
des Richtens an den Veranstalter besteht ein Vertragsverhältnis,
welches für beide bindend ist und nur im gegenseitigen Einvernehmen
gelöst werden kann oder, wenn die vorgesehene Veranstaltung
ausfällt.
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Die Zuchtrichter haben ihr Amt so auszuüben, dass
sie ihrem Stand und dem Klub Ehre machen, wobei der Zuchtrichterobmann
in Verbindung mit dem Zuchtrichterausschuss berechtigt und
verpflichtet ist, Verfehlungen nach Satzung und Richterordnung zu
ahnden. Bei Ausschreitungen seitens der Aussteller, Beleidigungen
usw., ist unverzüglich Mitteilung an den Zuchtrichterobmann zu
machen, welcher im Benehmen mit seinem Ausschuss das weitere
veranlasst.
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Sie haben pünktlich zu der vorgesehenen Zeit im
Ring zu erscheinen. Sie können, wenn es die Umstände erlauben, ihr
Urteil begründen und Ausstellern auf diesbezügliche Fragen Auskunft
erteilen. Die Zuchtrichter sind keinesfalls verpflichtet, während
ihrer Tätigkeit im Ring Vorträge zu halten oder sich auf
Diskussionen einzulassen.
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An Zuchtschauen und Zuchtprüfungen können solche
Boxer nicht teilnehmen, die im Besitz des Richters, seiner
unmittelbaren Familienangehörigen oder einer mit dem Richter in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder in den letzten
drei Monaten gestanden haben. An dieser Veranstaltung ebenfalls nicht
teilnehmen dürfen Hunde, deren Besitzer von den Veranstaltungen des
Klubs oder des VDH ausgeschlossen sind.
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Die Zuchtrichter dürfen nur bei vom VDH oder vom
Klub genehmigten Ausstellungen, Schauen oder Prüfungen ihr Amt
ausüben oder bei ausländischen Veranstaltungen, wenn deren Träger
mit dem VDH oder BK in einem Freundschaftsverhältnis stehen. Jeder
Richter, der zu einer Veranstaltung im Ausland berufen wird, hat sich,
bevor er eine Zusage gibt, davon zu unterrichten, dass die betreffende
Veranstaltung von der F.C.I. zugelassen ist oder der Träger den
Voraussetzungen (Freundschaftsverhältnis mit VDH oder BK) entspricht.
Er ist außerdem verpflichtet, den Zuchtrichterobmann um Freigabe zu
ersuchen und dem Abteilungsleiter für Richterwesen im VDH Mitteilung
von der Berufung zu machen.
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Erfährt ein Richter nach erfolgter Bewertung, dass
ein Hund entgegen den Bestimmungen des Klubs oder VDH zu einer
Ausstellung, Schau oder Prüfung zugelassen wurde, so ist er
verpflichtet, die zuerkannte Bewertung zu widerrufen und die
Veranstaltungsleitung hiervon zu unterrichten.
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Ist ein von BK- oder VDH-Veranstaltungen
Ausgeschlossener versehentlich zu einer Veranstaltung zugelassen
worden und ist dies dem Richter bekannt, so darf er dessen Hund auf
keinen Fall beurteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein
solcher Hund unverzüglich der Ausstellungsleitung bekannt wird. Das
gleiche gilt, wenn ein Aussteller oder Hundeführer absichtlich
falsche Angaben macht oder Täuschungshandlungen vornimmt, um
widerrechtliche Vorteile zu erzielen.
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Den Zuchtrichtern des BK ist es streng untersagt,
sich selbst einem Veranstalter als Richter anzubieten oder kostenlose
Tätigkeit zuzusagen. Ein solcher Fall kann die Streichung aus der
Richterliste zur Folge haben.
Zusätzliche besondere Bestimmungen für Zuchtrichter
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Bei Zuchtschauen nicht zugelassen sind Mischlinge
und Boxer, die in einem anderen als dem BK- oder VDH-Zuchtbuch in der
Bundesrepublik geführten Zuchtbuch eingetragen sind. Des weiteren mit
Zuchtverbot belegte Boxer, also hodenlose oder einhodige Rüden.
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Boxer aus dem Ausland, die in einem von der F.C.I.
anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind, werden nach den Bestimmungen
des BK behandelt.
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Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich
außer ihm, dem Schreiber, Ordner und den Hundeführern niemand im
Ring aufhält. Ausgenommen hiervon sind der Zuchtrichterobmann und der
Zuchtleiter, sowie Zuchtrichteranwärter, die eine Anwartschaft
ablegen, und Personen, die im Einvernehmen mit dem Zuchtrichterobmann
Aufbau-Anwartschaften ableisten.
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Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu
platzieren, sofern sie mit vorzüglich oder sehr gut bewertet wurden.
Vergeben werden 1., 2., 3. und 4. Platz. Weitere Platzierungen sind
unzulässig. Erscheint nur ein einzelner Hund in einer Klasse, so ist
ihm die Bewertung vorzüglich 1 oder sehr gut 1 anzuerkennen, falls er
der Formwertnote vorzüglich oder sehr gut entspricht. Die Platzierung
der Boxer hat unmittelbar nach der Bewertung zu erfolgen (Ausnahme:
Jugend-, Junghund- und Gebrauchshundeklasse bei der
Jahressiegerzuchtschau, Platzierung im Ehrenring)
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Wird ein Boxer in den Ring gebracht, nachdem einer
der Hunde der betreffenden Klasse bereits platziert ist, so scheidet
er für den Wettbewerb aus. Er kann nur noch eine Formwertnote
erhalten.
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Nach dem Richten sind die Abschnitte im Richterbuch
zu prüfen, zu unterschreiben und unverzüglich der Ausstellungs- bzw.
Schauleitung abzuliefern. Das Einschreiben der Bewertung auf den
vorgesehenen Tafeln oder Listen soll der Richter nach der Beurteilung
einer Klasse möglichst selbst vornehmen. Die Bekanntgabe der
Bewertung darf erst dann erfolgen, wenn die Bewertung und Platzierung
der gesamten Klasse abgeschlossen ist. Nach dem Richten hat der
Zuchtrichter unverzüglich die Richtigkeit der Vorschlagskarten und
–listen für die Titel-Anwartschaften und Titel zu überprüfen und
dann zu unterschreiben.
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Eine dem Aussteller förmlich bekannt gegebene
Bewertung des Hundes darf nicht geändert werden, auch nicht die
Platzierung.
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Ein Zuchtrichter darf bei einer Ausstellung nicht
gleichzeitig Richter und Aussteller sein.
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Es ist ihm untersagt, Hunde zu richten, die nicht
im Richterbuch und im Katalog verzeichnet sind. Eine Ausnahme ist nur
dann zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung
der Zuchtschauleitung vorweist, aus der ersichtlich ist, dass der Hund
rechtzeitig gemeldet war, aber in Folge eines Versehens nicht im
Katalog aufgeführt wurde.
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Die Benutzung des Katalogs vor oder während des
Richtens ist untersagt. Nur bei berechtigten Zweifeln an der
Identität ist es gestattet, in die Ahnentafel eines Hundes einsehen
zu lassen. Ein Befragen des Vorführers über Herkunft und Abstammung
des Hundes ist strengstens untersagt.
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Der Zuchtrichter ist zur Kontrolle der Einhaltung
der Zuchtschauordnung durch die Aussteller ("Double
Handling", Täuschungsversuche, etc.) verpflichtet und hat deren
Verstöße an die Zuchtschauleitung weiterzuleiten.
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Der Zuchtrichterausschuss teilt die Richter für
die Siegerausstellungen ein. Ein Anspruch eines Richters auf
Einteilung besteht nicht. Ein Richter kann innerhalb eines
Kalenderjahres nur einmal bei einer Siegerschau zum Einsatz kommen.
Neu hinzukommende Richter können frühestens nach vierjähriger
Richtertätigkeit auf Siegerschauen zum Einsatz kommen. Die Richter
sind verpflichtet, ihren Richterbericht auf Vollständigkeit aller
geforderten Daten zu überprüfen, eventuell vorhandene Fehler zu
korrigieren und diesen innerhalb längstens 10 Tagen nach jeder
Veranstaltung in veröffentlichungsfähigem Zustand zu erstatten. Bei
Entlassen eines Hundes "ohne Bewertung" muss der Grund im
Richterbericht erkenntlich sein.
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Der Zuchtrichter ist verpflichtet an
Zuchtrichtertagungen sowie an den vom Veranstalter anberaumten
Richterbesprechungen teilzunehmen.
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Er hat sich stets korrekt und höflich zu
verhalten. Seine Bekleidung muss zweckmäßig sein. Er hat sich
während der Bewertung alkoholischer Getränke und des Rauchens zu
enthalten.
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Der Zuchtrichter hat sich selbst in allen
Bereichen, die für die Ausübung des Zuchtrichteramtes von Bedeutung
sind, ständig zu informieren sowie im Besitz des gültigen
Rasse-Standards sowie aller gültigen Ordnungen zu sein.
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Ein Zuchtrichter darf grundsätzlich nicht in
Begleitung eines Ausstellers, dessen Hunde er zu bewerten hat, zu
einer Zuchtschau anreisen. Ebenso hat er vor einer solchen
Veranstaltung nicht bei einem solchen Aussteller zu wohnen bzw. auf
dessen Kosten zu übernachten. Gleiches gilt sinngemäß für private
Treffen mit Ausstellern.
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Eine Zuchtrichtertätigkeit auf Internationalen
Zuchtschauen (CACIB) im Ausland ist erst nach mindestens zweijähriger
und mindestens fünfmaliger Zuchtrichtertätigkeit im Inland
zulässig. Es zählt nur die Zuchtrichtertätigkeit auf
Spezialzuchtschauen, sowie eine mindestens zweimalige
Zuchtrichtertätigkeit auf internationalen Zuchtschauen (CACIB). Erst
nach Erfüllung dieser Bedingungen darf ein Zuchtrichter der F.C.I.
zwecks Aufnahme in die Liste der F.C.I. Richter gemeldet werden. Die
Meldung setzt einen Antrag des BK an den VDH mit Nachweis der bis dato
erfolgten Zuchtrichtertätigkeit voraus.
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Zuchtrichter haben das Recht und die Pflicht auf
Spesenerstattung, um eine unabhängige und ordnungsgemäße Ausübung
ihres Ehrenamtes zu ermöglichen. Dabei gilt die jeweils zum Zeitpunkt
der Richtertätigkeit gültige Reisekostenabrechnung des BK bzw. VDH.
Zuchtrichterurteil
Die Entscheidung eines Richters über Formwert und
Platzierung ist unantastbar und endgültig. Ein Einspruch gegen ein Urteil
ist nur dann zulässig, wenn eine formale Unrichtigkeit vorliegt, wie
falsche Klasseneinteilung, Nummernverwechslung usw.. Formwertnoten und
Beurteilungen sind nach den aktuellen ZRO des BK bzw. VDH zu vergeben.
Es ist ein grober Verstoß gegen die Solidarität und
kollegiale Haltung der Richter untereinander, das Urteil eines anderen
Richters gegenüber Dritten zu kritisieren.
Die besondere Verantwortung eines Zuchtrichters
gegenüber der Rasse
Die Zuchtrichter haben seit jeher eine
Überwachungsfunktion über die standardgerechte Entwicklung der
Rassepopula- tion. "Zuchtschauen sind eine zuchtfördernde
Einrichtung. Sie sind öffentliche Veranstaltungen, die der Bewertung von
Rassehunden … dienen." (Leitfaden für Zuchtrichter, S. 29).
Zuchtrichter erhalten durch ihre Tätigkeit einen
Überblick über den phänotypischen Stand der Rasse. Ihre Bewertungen
lenken oft die züchterischen Einsätze der Hunde mit. Somit ist es für
das Erscheinungsbild der Rasse unabkömmlich, eine sachgemäße Bewertung
der einzelnen Hunde vorzunehmen und exakt nach Rassestandard zu richten.
Die Richterberichte stehen den Züchtern als Informationsquelle zur
Verfügung. Durch sachgemäße Bewertung und die verbalen und
schriftlichen Beschrei- bungen unserer Boxer können die Zuchtrichter
wesentlichen Einfluss zur Eindämmung von Übertreibungen der
Standardanforderungen, welche die Funktionalität der Boxer als
Gebrauchshund und auch deren Gesundheit negativ beeinflussen, nehmen. Die
Kontrolle der Nervenverfassung der einzelnen Hunde direkt vor Ort ist
heutzutage außer- ordentlich wichtig ("Kampfhunde"-Problematik
und Zuchtausschluss für bissige Hunde bei ZTP). Die Beschreibung
abnormalen Wesens durch den Zuchtrichter bei der Ausstellung muss Einfluss
auf die Formwertnote haben.
Durch die ATIBOX und Auslandseinsätze erhalten die
Zuchtrichter Kenntnis über den aktuellen internationalen Zuchtstand
unserer Rassepopulation. Diese Erkenntnisse über Standardabweichungen
bzw. deren Falschauslegung als Idealbild sollten, wenn nötig, durch
Berichterstattungen im BB offen gelegt werden, damit eine Einleitung von
Gegenmaßnahmen möglich wird. Wie soll ein Boxer noch
Gebrauchshundeigenschaften besitzen, wenn er hochgestellt, kurz im
Rücken, steil in den Winkelungen ist und einen stark verkürzten
Nasenrücken hat? Der allgemeinen Größen- und somit auch Gewichtszunahme
unserer Boxer muss deutlich Beachtung geschenkt werden, um auch hier einen
Teil des HD- und Spondyloserisikos abzubauen.
Da der BK rassestandardführender Verein ist, wurde
unter anderem in seiner Satzung folgendes verankert: "Es ist die
Aufgabe des Klubs, die Zucht des Deutschen Boxers nach den durch den
Standard vorgegebenen Richtlinien zu erhalten und so zu fördern, dass sie
in der Breite in Formwert, Wesen und Gesundheit den Idealvorstellungen als
Arbeitshund möglichst nahe kommen." Wie bereits anfangs in meinem
Bericht erwähnt, bildet das Richterkollegium eine der wichtigsten Säulen
im BK. Auf Zuchtrichtertagungen sollte daher unbedingt Einfluss darauf
genommen werden, dass die Standardauslegung nicht dahingehend ausgenutzt
wird, subjektiven, persönlichen oder regionalen Schönheitsmerkmalen zu
entsprechen. Ich denke, dass auch unsere Leistungsrichter einen gewissen
Einfluss auf die Funktionalität unseres Boxers als Gebrauchshund haben
können, denn nur ein standardgerechter Boxer wird den Anforderungen
unserer Prüfungsordnungen im hohen Maße gerecht werden können.
"Der Einfluss der Zucht-/Ausstellungsrichterinnen
und –richter insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche Aspekte und
das Wohlbefinden unserer Rassehunde ist enorm; Ihnen obliegt damit eine
große Verantwortung. Sie können sehr leicht dazu beitragen, dass ein
Hund zur Plage wird, indem Sie Merkmale einer Übertypisierung dulden oder
gar fördern, welche gesundheitliche Schäden oder Wesensmängel zur Folge
haben können." (Zitat: Uwe Fischer Präsident des VDH, u.a.)
Uwe Werner
August 04
Quellen:
- Satzung des
BK
-
Zuchtrichterordnung des BK,
-
VDH-Zuchtrichter-Ordnung,
-
VDH-Zuchtschau-Ordnung,
- BB 7/99
"Ausstellen – warum?", Barbara Ossig
- BB 10/99,
Zuchtleiterin und AZKW informieren:", Inge Gerwin
- BB 10/99,
"Die Steuerungsfunktion des Zuchtrichters auf die Wesensentwicklung
des Boxers", Ursula Heidelberg
- BB 5/00,
"Gedanken zur Zucht", Ursula Gebhardt
- BB 6/00,
"Der ausbalancierte Boxer – Grundsätzliches zur Größe der
Rasse", Barbara Mertens,
- BB 10/00,
"Der Richterbericht – Bedeutung, Aufbau, Aussagen", Beate
Spelsberg
- BB 1/01,
"Das Zuchtschauwesen im BK 2000", Walter Fiechter
- BB 9/01,
"Der Zuchtrichterobmann informiert", Walter Fiechter, Brief des
VDH und anderer Organisationen
- BB 11/01,
"Der aktuelle Zuchtstand der Boxerpopulation in der ATIBOX",
Angelika Hartmann
- BB 1/02,
"Das Zuchtschauwesen im BK 2001", Walter Fiechter,
- Unser
Rasse-Hund, 4/02, Vorwort des 1. Präsidenten des VDH, Uwe Fischer |