Aus der Reihe "Schriftliche Ausarbeitungen von Zuchtrichteranwärtern" gebe ich nachfolgende Arbeit von Herrn Uwe Werner zur allgemeinen Kenntnis.

                                                              Walter Fiechter, Zuchtrichterobmann

Die Rechte und Pflichten eines Zuchtrichters und seine besondere Verantwortung gegenüber seiner Rasse

Allgemeines

Der Richterkörper bildet eine der wichtigsten Säulen des BK. Von der fachlichen Fähigkeit der Richter, ihrer charakterlichen Zuverlässigkeit und ihrer vorbildlichen Haltung in allen Bereichen der Kynologie und des privaten Lebens hängen Bestand und Weiterentwicklung der Boxerzucht und des Leistungswesens sowie das Ansehen von Boxer und aller kynologischen Bestrebungen des BK als Mitgliedsverein des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der Öffentlichkeit ab. Die Richter haben bei der Ausübung ihres Amtes eine verantwortungsvolle, sachlich schwierige und persönlich nicht immer dankbare Aufgabe, welcher sie nur gerecht werden können, wenn sie für dieses Ehrenamt über große Fachkenntnis verfügen, hohe geistige und charakterliche Persönlichkeitswerte besitzen und in jeder Weise unabhängig sind. Zuchtrichter des Boxer-Klub e.V., Sitz München sind Zuchtrichter im Sinne der VDH–Zuchtrichter-Ordnung (VDH-ZRO). Für sie gelten die Bestimmungen der VDH-ZRO, soweit sich aus den Regelungen der BK-Richterordnung nichts Abweichendes ergibt.

Der Zuchtrichter repräsentiert gegenüber Aussteller und Öffentlichkeit den BK, den VDH und die Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.). Er hat sich diese Verpflichtung stets vor Augen zu halten, sich dementsprechend zu verhalten und auch in seinem Äußeren die Wertvorstellungen der von ihm repräsentierten Verbände und der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Er ist hinsichtlich der Bewertung nur dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard unterworfen. Bei der Durchführung der Bewertung unterliegt er der BK-Zuchtrichter-Ordnung, der VDH-Zuchtrichter-Ordnung und dem Ausstellungsreglement der F.C.I..

Rechte und Pflichten der Zuchtrichter

  • Der BK-Zuchtrichter ist verpflichtet, ausschließlich nach dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard zu richten (soweit dieser mit den nationalen Bestimmungen des Tierschutzrechtes vereinbar ist) und ihn nicht in einer Weise auszulegen, die der Gesundheit der Boxer abträglich ist.

  • Er ist zur Annahme eines ihm angetragenen Richteramtes nicht verpflichtet. Er muss jedoch dem Veranstalter gegenüber Zusage oder Ablehnung unverzüglich erklären. Kann eine Zusage aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Veranstalter möglichst frühzeitig zu verständigen. Mit der Zusage des Richtens an den Veranstalter besteht ein Vertragsverhältnis, welches für beide bindend ist und nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden kann oder, wenn die vorgesehene Veranstaltung ausfällt.

  • Die Zuchtrichter haben ihr Amt so auszuüben, dass sie ihrem Stand und dem Klub Ehre machen, wobei der Zuchtrichterobmann in Verbindung mit dem Zuchtrichterausschuss berechtigt und verpflichtet ist, Verfehlungen nach Satzung und Richterordnung zu ahnden. Bei Ausschreitungen seitens der Aussteller, Beleidigungen usw., ist unverzüglich Mitteilung an den Zuchtrichterobmann zu machen, welcher im Benehmen mit seinem Ausschuss das weitere veranlasst.

  • Sie haben pünktlich zu der vorgesehenen Zeit im Ring zu erscheinen. Sie können, wenn es die Umstände erlauben, ihr Urteil begründen und Ausstellern auf diesbezügliche Fragen Auskunft erteilen. Die Zuchtrichter sind keinesfalls verpflichtet, während ihrer Tätigkeit im Ring Vorträge zu halten oder sich auf Diskussionen einzulassen.

  • An Zuchtschauen und Zuchtprüfungen können solche Boxer nicht teilnehmen, die im Besitz des Richters, seiner unmittelbaren Familienangehörigen oder einer mit dem Richter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder in den letzten drei Monaten gestanden haben. An dieser Veranstaltung ebenfalls nicht teilnehmen dürfen Hunde, deren Besitzer von den Veranstaltungen des Klubs oder des VDH ausgeschlossen sind.

  • Die Zuchtrichter dürfen nur bei vom VDH oder vom Klub genehmigten Ausstellungen, Schauen oder Prüfungen ihr Amt ausüben oder bei ausländischen Veranstaltungen, wenn deren Träger mit dem VDH oder BK in einem Freundschaftsverhältnis stehen. Jeder Richter, der zu einer Veranstaltung im Ausland berufen wird, hat sich, bevor er eine Zusage gibt, davon zu unterrichten, dass die betreffende Veranstaltung von der F.C.I. zugelassen ist oder der Träger den Voraussetzungen (Freundschaftsverhältnis mit VDH oder BK) entspricht. Er ist außerdem verpflichtet, den Zuchtrichterobmann um Freigabe zu ersuchen und dem Abteilungsleiter für Richterwesen im VDH Mitteilung von der Berufung zu machen.

  • Erfährt ein Richter nach erfolgter Bewertung, dass ein Hund entgegen den Bestimmungen des Klubs oder VDH zu einer Ausstellung, Schau oder Prüfung zugelassen wurde, so ist er verpflichtet, die zuerkannte Bewertung zu widerrufen und die Veranstaltungsleitung hiervon zu unterrichten.

  • Ist ein von BK- oder VDH-Veranstaltungen Ausgeschlossener versehentlich zu einer Veranstaltung zugelassen worden und ist dies dem Richter bekannt, so darf er dessen Hund auf keinen Fall beurteilen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein solcher Hund unverzüglich der Ausstellungsleitung bekannt wird. Das gleiche gilt, wenn ein Aussteller oder Hundeführer absichtlich falsche Angaben macht oder Täuschungshandlungen vornimmt, um widerrechtliche Vorteile zu erzielen.

  • Den Zuchtrichtern des BK ist es streng untersagt, sich selbst einem Veranstalter als Richter anzubieten oder kostenlose Tätigkeit zuzusagen. Ein solcher Fall kann die Streichung aus der Richterliste zur Folge haben.

Zusätzliche besondere Bestimmungen für Zuchtrichter

  • Bei Zuchtschauen nicht zugelassen sind Mischlinge und Boxer, die in einem anderen als dem BK- oder VDH-Zuchtbuch in der Bundesrepublik geführten Zuchtbuch eingetragen sind. Des weiteren mit Zuchtverbot belegte Boxer, also hodenlose oder einhodige Rüden.

  • Boxer aus dem Ausland, die in einem von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind, werden nach den Bestimmungen des BK behandelt.

  • Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich außer ihm, dem Schreiber, Ordner und den Hundeführern niemand im Ring aufhält. Ausgenommen hiervon sind der Zuchtrichterobmann und der Zuchtleiter, sowie Zuchtrichteranwärter, die eine Anwartschaft ablegen, und Personen, die im Einvernehmen mit dem Zuchtrichterobmann Aufbau-Anwartschaften ableisten.

  • Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu platzieren, sofern sie mit vorzüglich oder sehr gut bewertet wurden. Vergeben werden 1., 2., 3. und 4. Platz. Weitere Platzierungen sind unzulässig. Erscheint nur ein einzelner Hund in einer Klasse, so ist ihm die Bewertung vorzüglich 1 oder sehr gut 1 anzuerkennen, falls er der Formwertnote vorzüglich oder sehr gut entspricht. Die Platzierung der Boxer hat unmittelbar nach der Bewertung zu erfolgen (Ausnahme: Jugend-, Junghund- und Gebrauchshundeklasse bei der Jahressiegerzuchtschau, Platzierung im Ehrenring)

  • Wird ein Boxer in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde der betreffenden Klasse bereits platziert ist, so scheidet er für den Wettbewerb aus. Er kann nur noch eine Formwertnote erhalten.

  • Nach dem Richten sind die Abschnitte im Richterbuch zu prüfen, zu unterschreiben und unverzüglich der Ausstellungs- bzw. Schauleitung abzuliefern. Das Einschreiben der Bewertung auf den vorgesehenen Tafeln oder Listen soll der Richter nach der Beurteilung einer Klasse möglichst selbst vornehmen. Die Bekanntgabe der Bewertung darf erst dann erfolgen, wenn die Bewertung und Platzierung der gesamten Klasse abgeschlossen ist. Nach dem Richten hat der Zuchtrichter unverzüglich die Richtigkeit der Vorschlagskarten und –listen für die Titel-Anwartschaften und Titel zu überprüfen und dann zu unterschreiben.

  • Eine dem Aussteller förmlich bekannt gegebene Bewertung des Hundes darf nicht geändert werden, auch nicht die Platzierung.

  • Ein Zuchtrichter darf bei einer Ausstellung nicht gleichzeitig Richter und Aussteller sein.

  • Es ist ihm untersagt, Hunde zu richten, die nicht im Richterbuch und im Katalog verzeichnet sind. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der Zuchtschauleitung vorweist, aus der ersichtlich ist, dass der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber in Folge eines Versehens nicht im Katalog aufgeführt wurde.

  • Die Benutzung des Katalogs vor oder während des Richtens ist untersagt. Nur bei berechtigten Zweifeln an der Identität ist es gestattet, in die Ahnentafel eines Hundes einsehen zu lassen. Ein Befragen des Vorführers über Herkunft und Abstammung des Hundes ist strengstens untersagt.

  • Der Zuchtrichter ist zur Kontrolle der Einhaltung der Zuchtschauordnung durch die Aussteller ("Double Handling", Täuschungsversuche, etc.) verpflichtet und hat deren Verstöße an die Zuchtschauleitung weiterzuleiten.

  • Der Zuchtrichterausschuss teilt die Richter für die Siegerausstellungen ein. Ein Anspruch eines Richters auf Einteilung besteht nicht. Ein Richter kann innerhalb eines Kalenderjahres nur einmal bei einer Siegerschau zum Einsatz kommen. Neu hinzukommende Richter können frühestens nach vierjähriger Richtertätigkeit auf Siegerschauen zum Einsatz kommen. Die Richter sind verpflichtet, ihren Richterbericht auf Vollständigkeit aller geforderten Daten zu überprüfen, eventuell vorhandene Fehler zu korrigieren und diesen innerhalb längstens 10 Tagen nach jeder Veranstaltung in veröffentlichungsfähigem Zustand zu erstatten. Bei Entlassen eines Hundes "ohne Bewertung" muss der Grund im Richterbericht erkenntlich sein.

  • Der Zuchtrichter ist verpflichtet an Zuchtrichtertagungen sowie an den vom Veranstalter anberaumten Richterbesprechungen teilzunehmen.

  • Er hat sich stets korrekt und höflich zu verhalten. Seine Bekleidung muss zweckmäßig sein. Er hat sich während der Bewertung alkoholischer Getränke und des Rauchens zu enthalten.

  • Der Zuchtrichter hat sich selbst in allen Bereichen, die für die Ausübung des Zuchtrichteramtes von Bedeutung sind, ständig zu informieren sowie im Besitz des gültigen Rasse-Standards sowie aller gültigen Ordnungen zu sein.

  • Ein Zuchtrichter darf grundsätzlich nicht in Begleitung eines Ausstellers, dessen Hunde er zu bewerten hat, zu einer Zuchtschau anreisen. Ebenso hat er vor einer solchen Veranstaltung nicht bei einem solchen Aussteller zu wohnen bzw. auf dessen Kosten zu übernachten. Gleiches gilt sinngemäß für private Treffen mit Ausstellern.

  • Eine Zuchtrichtertätigkeit auf Internationalen Zuchtschauen (CACIB) im Ausland ist erst nach mindestens zweijähriger und mindestens fünfmaliger Zuchtrichtertätigkeit im Inland zulässig. Es zählt nur die Zuchtrichtertätigkeit auf Spezialzuchtschauen, sowie eine mindestens zweimalige Zuchtrichtertätigkeit auf internationalen Zuchtschauen (CACIB). Erst nach Erfüllung dieser Bedingungen darf ein Zuchtrichter der F.C.I. zwecks Aufnahme in die Liste der F.C.I. Richter gemeldet werden. Die Meldung setzt einen Antrag des BK an den VDH mit Nachweis der bis dato erfolgten Zuchtrichtertätigkeit voraus.

  • Zuchtrichter haben das Recht und die Pflicht auf Spesenerstattung, um eine unabhängige und ordnungsgemäße Ausübung ihres Ehrenamtes zu ermöglichen. Dabei gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Richtertätigkeit gültige Reisekostenabrechnung des BK bzw. VDH.

Zuchtrichterurteil

Die Entscheidung eines Richters über Formwert und Platzierung ist unantastbar und endgültig. Ein Einspruch gegen ein Urteil ist nur dann zulässig, wenn eine formale Unrichtigkeit vorliegt, wie falsche Klasseneinteilung, Nummernverwechslung usw.. Formwertnoten und Beurteilungen sind nach den aktuellen ZRO des BK bzw. VDH zu vergeben.

Es ist ein grober Verstoß gegen die Solidarität und kollegiale Haltung der Richter untereinander, das Urteil eines anderen Richters gegenüber Dritten zu kritisieren.

Die besondere Verantwortung eines Zuchtrichters gegenüber der Rasse

Die Zuchtrichter haben seit jeher eine Überwachungsfunktion über die standardgerechte Entwicklung der Rassepopula- tion. "Zuchtschauen sind eine zuchtfördernde Einrichtung. Sie sind öffentliche Veranstaltungen, die der Bewertung von Rassehunden … dienen." (Leitfaden für Zuchtrichter, S. 29).

Zuchtrichter erhalten durch ihre Tätigkeit einen Überblick über den phänotypischen Stand der Rasse. Ihre Bewertungen lenken oft die züchterischen Einsätze der Hunde mit. Somit ist es für das Erscheinungsbild der Rasse unabkömmlich, eine sachgemäße Bewertung der einzelnen Hunde vorzunehmen und exakt nach Rassestandard zu richten. Die Richterberichte stehen den Züchtern als Informationsquelle zur Verfügung. Durch sachgemäße Bewertung und die verbalen und schriftlichen Beschrei- bungen unserer Boxer können die Zuchtrichter wesentlichen Einfluss zur Eindämmung von Übertreibungen der Standardanforderungen, welche die Funktionalität der Boxer als Gebrauchshund und auch deren Gesundheit negativ beeinflussen, nehmen. Die Kontrolle der Nervenverfassung der einzelnen Hunde direkt vor Ort ist heutzutage außer- ordentlich wichtig ("Kampfhunde"-Problematik und Zuchtausschluss für bissige Hunde bei ZTP). Die Beschreibung abnormalen Wesens durch den Zuchtrichter bei der Ausstellung muss Einfluss auf die Formwertnote haben.

Durch die ATIBOX und Auslandseinsätze erhalten die Zuchtrichter Kenntnis über den aktuellen internationalen Zuchtstand unserer Rassepopulation. Diese Erkenntnisse über Standardabweichungen bzw. deren Falschauslegung als Idealbild sollten, wenn nötig, durch Berichterstattungen im BB offen gelegt werden, damit eine Einleitung von Gegenmaßnahmen möglich wird. Wie soll ein Boxer noch Gebrauchshundeigenschaften besitzen, wenn er hochgestellt, kurz im Rücken, steil in den Winkelungen ist und einen stark verkürzten Nasenrücken hat? Der allgemeinen Größen- und somit auch Gewichtszunahme unserer Boxer muss deutlich Beachtung geschenkt werden, um auch hier einen Teil des HD- und Spondyloserisikos abzubauen.

Da der BK rassestandardführender Verein ist, wurde unter anderem in seiner Satzung folgendes verankert: "Es ist die Aufgabe des Klubs, die Zucht des Deutschen Boxers nach den durch den Standard vorgegebenen Richtlinien zu erhalten und so zu fördern, dass sie in der Breite in Formwert, Wesen und Gesundheit den Idealvorstellungen als Arbeitshund möglichst nahe kommen." Wie bereits anfangs in meinem Bericht erwähnt, bildet das Richterkollegium eine der wichtigsten Säulen im BK. Auf Zuchtrichtertagungen sollte daher unbedingt Einfluss darauf genommen werden, dass die Standardauslegung nicht dahingehend ausgenutzt wird, subjektiven, persönlichen oder regionalen Schönheitsmerkmalen zu entsprechen. Ich denke, dass auch unsere Leistungsrichter einen gewissen Einfluss auf die Funktionalität unseres Boxers als Gebrauchshund haben können, denn nur ein standardgerechter Boxer wird den Anforderungen unserer Prüfungsordnungen im hohen Maße gerecht werden können.

 

"Der Einfluss der Zucht-/Ausstellungsrichterinnen und –richter insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche Aspekte und das Wohlbefinden unserer Rassehunde ist enorm; Ihnen obliegt damit eine große Verantwortung. Sie können sehr leicht dazu beitragen, dass ein Hund zur Plage wird, indem Sie Merkmale einer Übertypisierung dulden oder gar fördern, welche gesundheitliche Schäden oder Wesensmängel zur Folge haben können." (Zitat: Uwe Fischer Präsident des VDH, u.a.)

 

Uwe Werner                                                                                    August 04

 

Quellen:

- Satzung des BK

- Zuchtrichterordnung des BK,

- VDH-Zuchtrichter-Ordnung,

- VDH-Zuchtschau-Ordnung,

- BB 7/99 "Ausstellen – warum?", Barbara Ossig

- BB 10/99, Zuchtleiterin und AZKW informieren:", Inge Gerwin

- BB 10/99, "Die Steuerungsfunktion des Zuchtrichters auf die Wesensentwicklung des Boxers", Ursula Heidelberg

- BB 5/00, "Gedanken zur Zucht", Ursula Gebhardt

- BB 6/00, "Der ausbalancierte Boxer – Grundsätzliches zur Größe der Rasse", Barbara Mertens,

- BB 10/00, "Der Richterbericht – Bedeutung, Aufbau, Aussagen", Beate Spelsberg

- BB 1/01, "Das Zuchtschauwesen im BK 2000", Walter Fiechter

- BB 9/01, "Der Zuchtrichterobmann informiert", Walter Fiechter, Brief des VDH und anderer Organisationen

- BB 11/01, "Der aktuelle Zuchtstand der Boxerpopulation in der ATIBOX", Angelika Hartmann

- BB 1/02, "Das Zuchtschauwesen im BK 2001", Walter Fiechter,

- Unser Rasse-Hund, 4/02, Vorwort des 1. Präsidenten des VDH, Uwe Fischer