Verbot von Elektroreizgeräten in Nordrhein-Westfalen

Das Land Nordrhein-Westfalen stellte bereits im Jahr 2001 aus gegebenem Anlass in einem Erlass fest,

"dass die Anwendung direkter Stromeinwirkung (Elektroreizgeräte) bei der Erziehung von Hunden gemäss § 3 Nr.11 Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten ist. Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 2a Abs. 1a Tierschutzgesetz können bei Anlegung strenger Maßstäbe Ausnahmen im Einzelfall nach Zustimmung des jeweils zuständig beamteten Tierarztes erfolgen, sofern der Einsatz durch sachkundigre Personen an Tieren erfolgt, deren Verhalten anderweitig nicht mehr zu korrigieren ist."

Gegen diesen Erlass wurde beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Das Gericht entschied wie folgt gegen den Kläger.

"Die begehrte Feststellung kann jedenfalls nicht getroffen werden, weil der Einsatz von Elektroreizgeräten zur Hundeerziehung nach den Vorschriften des Bundestierschutzgesetzes grundsätzlich verboten ist und daher nach geltender Rechtslage auch nicht im Ausnahmewege – etwa bei nachgewiesener Sachkunde – erlaubt werden kann. (Aktenzeichen: 7 K 625/01)

Auch das Oberverwaltungsgericht Münster entschied im Revisionsver- fahren am 15.09.2004, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten gegen § 3 Nr. 11 des Bundestierschutzgesetzes verstosse, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften die Anwendung im Ausnahmefall erlaube. (Aktenzeichen: 20 A 3176/03) Damit gibt es auch keinen Spielraum mehr für eine Konditionierung von Hunden unter Verwendung derartiger Geräte. (unabhängig von der jeweiligen Impulsstärke)

Das Oberverwaltungsgericht ist der Meinung, dass Elektroreizgeräte dazu geeignet sind, nicht unerhebliche Leiden zu verursachen. Dies drückt sich auch in der Urteilsbegründung aus:

"Unabhängig von körperlichen Schmerz sind gewichtige Verhaltens- störungen, insbesondere im Komfort-, Explorations-, und Spielverhal- ten, nachgewiesen worden."

Quelle für diese Erkenntnisse war das VDH-Buch " Grundlagen einer tierschutzgerechten Ausbildung von Hunden – Gutachten zur Verwen- dung von Elektroreizgeräten bei der Ausbildung von Hunden in ethischer und ethologischer Sicht." Autor: Dr. D. Feddersen – Petersen

Das Urteil des OVG mit seiner Begründungen geht im Sachverhalt weit über die Rahmenbedingungen hinaus, die anlässlich der HV 2002 von den Delegierten des BK für das Verbot von Elektroreizgeräten im Bereich der Hundeausbildung, festgelegt worden sind.

Wolfgang Karle, Ausbildungsobmann