Verbot von Elektroreizgeräten in Nordrhein-Westfalen

Das Land Nordrhein-Westfalen stellte bereits im Jahr 2001 aus gegebenem Anlass in einem Erlass fest,

"dass die Anwendung direkter Stromeinwirkung (Elektroreizgeräte) bei der Erziehung von Hunden gemäss § 3 Nr.11 Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten ist. Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 2a Abs. 1a Tierschutzgesetz können bei Anlegung strenger Maßstäbe Ausnahmen im Einzelfall nach Zustimmung des jeweils zuständig beamteten Tierarztes erfolgen, sofern der Einsatz durch sachkundigre Personen an Tieren erfolgt, deren Verhalten anderweitig nicht mehr zu korrigieren ist."

Gegen diesen Erlass wurde beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Das Gericht entschied wie folgt gegen den Kläger.

"Die begehrte Feststellung kann jedenfalls nicht getroffen werden, weil der Einsatz von Elektroreizgeräten zur Hundeerziehung nach den Vorschriften des Bundestier- schutzgesetzes grundsätzlich verboten ist und daher nach geltender Rechtslage auch nicht im Ausnahmewege – etwa bei nachgewiesener Sachkunde – erlaubt werden kann. (Aktenzeichen: 7 K 625/01)

Auch das Oberverwaltungsgericht Münster entschied im Revisionsverfahren am 15.09.2004, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten gegen § 3 Nr. 11 des Bundes- tierschutzgesetzes verstosse, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften die Anwendung im Ausnahmefall erlaube. (Aktenzeichen: 20 A 3176/03) Damit gibt es auch keinen Spielraum mehr für eine Konditionierung von Hunden unter Verwendung derartiger Geräte. (unabhängig von der jeweiligen Impulsstärke)

Das Oberverwaltungsgericht ist der Meinung, dass Elektroreizgeräte dazu geeignet sind, nicht unerhebliche Leiden zu verursachen. Dies drückt sich auch in der Urteilsbegründung aus:

"Unabhängig von körperlichen Schmerz sind gewichtige Verhaltensstörungen, insbesondere im Komfort-, Explorations-, und Spielverhalten, nachgewiesen worden."

Quelle für diese Erkenntnisse war das VDH-Buch " Grundlagen einer tierschutz- gerechten Ausbildung von Hunden – Gutachten zur Verwendung von Elektroreiz- geräten bei der Ausbildung von Hunden in ethischer und ethologischer Sicht." Autor: Dr. D. Feddersen – Petersen

Bei den im BOXER-KLUB E.V.geführten Disziplinarverfahren wegen des Einsatzes von Elektroreizgeräten bei der Ausbildung der Hunde wurde der Urteilsspruch stets mit dem Verstoß gegen Anordnungen des BK begründet. Es gibt aber noch weitere wesentliche Gründe, die gegen die Ausbildung mit Elektroreizgeräten sprechen und die den meisten Hundeführern wahrscheinlich nicht bekannt sind.

Dr. Christina Bönning, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht, ist Mitglied der Gruppe Düren. Durch ihre berufliche Tätigkeit hat sie sich ausführlich mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2004 in dem Verwaltungsstreit wegen des Einsatzes von E-Geräten befasst und eine juristische Stellungnahme von Elektroreizgeräten erarbeitet, die nachstehend veröffentlicht ist.

Wolfgang Karle, Ausbildungsobmann

 

Einsatz von Elektroreizgeräten bei der Ausbildung von Hunden ein Kavaliersdelikt? –

Eine rein juristische Stellungnahme

Der Einsatz von Elektroreizgeräten bei der Ausbildung von Hunden kann rechtlich immense Konsequenzen haben. Das Tierschutzgesetz in der aktuellen Fassung regelt, dass es verboten ist Geräte zu verwenden, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten des Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Herbst 2004 rechtskräftig festgestellt, dass Elektroreizgeräte im Sinne des Tierschutzes beachtlich sind. Sie seien schwierig zu bedienen, würden zur Vermeidung tierschutzwidriger Folgen neben Kenntnissen der Technik der Geräte und ihres Einsatzes profunde Kenntnisse zur Verhaltensbiologie voraussetzen und eine unsachgemäße Handhabung könne gravierende Folgen haben. Darüber hinaus eröffne das Gerät erhebliches Missbrauchspotential. Der damalige Kläger, der von sich erhebliche Fachkompetenz behauptete und gerne Elektroreizgeräte bei der Ausbildung von Hunden einsetzen wollte, führte insbesondere an, dass die Geräte zwar erhebliche Auswirkungen haben könnten, dass diese Auswirkungen aber bei sachgerechtem Einsatz vermieden werden können. Das hat letztendlich das Gericht auch gar nicht in Frage gestellt, hat aber auf die abstrakte Eignung der Geräte abgestellt und nicht auf eine konkrete Handhabung und deren Folgen. Das bedeutet, dass jeder der glaubt, durch seine Stromeinwirkung würde das Tier nicht geschädigt, dennoch gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Für die Verwirklichung des Verbots ist auch nicht entscheidend, dass für die Unterbindung des Verhaltens vernünftige Gründe sprechen können und in der Praxis gebräuchliche Alternativmethoden zur Erreichung dieses Ziels tierschutzrechtlich problematisch(er) sein können. Wenn das Gerät geeignet ist, erhebliche Folgen zu verursachen, ist der Einsatz ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Das Tierschutzgesetz gilt auch bundesweit. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster betrifft zwar zunächst einmal nur das Land Nordrhein-Westfalen. Es ist aber aufgrund der doch sehr umfassenden Begründung und der üblichen gerichtlichen Gepflogenheiten davon auszugehen, dass auch die zweitinstanzlichen Gerichte der anderen Bundesländer sich dieser Auffassung anschließen würden. Anders wäre der Einsatz nur dann zu beurteilen, wenn die nach § 2 a Abs. 1 a mögliche Rechtsverordnung erlassen würde, mit der Anforderungen an Zielen, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festgelegt werden können. Die theoretische mögliche landesgerichtliche Vorschrift zum Einsatz der Elektroreizgeräte ist zumindest für NRW nicht bekannt und auch bei stichprobenartiger Nachfrage bei den jeweiligen zuständigen Behörden anderer Bundesländer nicht erlassen worden.

Demnach ist festzustellen, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten ein eindeutiger Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt. Der Praktiker fragt nach den Folgen und stößt zunächst auf die Folgen nach dem Tierschutzgesetz. Hiernach stellt ein Verstoß gegen § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Geldbuße kann bis zu 25.000 € betragen. Für die Höhe der Geldbuße im Einzelfall wird entscheidend sein, ob eine höhere Anzahl von Verstößen vorliegt, ob ein geplantes Vorgehen festzustellen ist, die Situation und der Zweck des Einsatzes wird eine Rolle spielen und das dahinterstehende wirtschaftliche Interesse. Sollte der Anwender dem Hund aus Rohheit erheblichen Schmerz oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt haben, würde es sich sogar um eine Straftat handeln, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden könnte. Ganz unabhängig davon kann der Einsatz von Elektroreizgeräten erhebliche Folgen haben, weil ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nach landesrechtlichen Vorschriften Konsequenzen hat. Das Landeshundegesetz NRW geht z.B. davon aus, dass die Unzuverlässigkeit eines Hundehalters vermutet wird, sobald er gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat. Da nur ein zuverlässiger Hundehalter einen Boxer halten darf, wäre es möglich, dass die Ordnungsbehörde wegen des Einsatzes von Elektroreizgeräten dem Hundehalter untersagt, seinen Hund weiter zu halten und ihm untersagt, innerhalb einer behördlich bestimmten Frist erneut einen Hund zu halten. Der Hund würde dann eingezogen und bei fehlender privater Direktvermittlung an einen neuen Hundefreund ins Tierheim gegeben. Eine solche recht erhebliche Ordnungsverfügung mag dem Tierfreund und juristischen Laien sehr hart und unverhältnismäßig erscheinen. Die Rechtsprechung sieht das aber anders. Ein Verbot des Haltens für den aktuellen Hund und zukünftiger Hunde wurde bereits als zulässig angesehen, wenn die Person trotz mehrmaliger Ermahnungen ihrer Anzeigepflicht (mit der Vorlage der notwendigen Haftpflichtversicherung, Sachkundenachweis) nicht nachkommt.

Letztendlich bleibt anzumerken, dass selbstverständlich im Einzelfall rechtliche Möglichkeiten bestehen, eine solche erhebliche Ordnungsverfügung abzuwehren. Es hat noch keinen Präzedenzfall in dieser Art und Weise gegeben. Bei dem oben geschilderten Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht Münster zu beurteilen hatte, hatte der Kläger vorbeugend um Feststellung der Zulässigkeit des Einsatzes begehrt. Das Gericht musste sich deshalb nicht damit auseinandersetzen, ob ein Hundehalter auch bei sorgfältigem Einsatz des Elektroreizgerätes und im übrigen tadellosen Verhalten als unzuverlässig gelten muss. Zumindest nach dem Gesetz hat jeder Hundehalter die Möglichkeit, trotz des Einsatzes von Elektroreizgeräten seine Zuverlässigkeit darzulegen. Die Praxis lehrt einem allerdings, dass eine Entlastung nicht zu erbringen ist und wer lange Hunde hat, wird in einigen Regionen kaum vermeiden können, wegen angeblicher Vorfälle mit dem Hund und dem lieben Nachbarn aktenkundig zu werden.

Dr. Christina Bönning,

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht