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Verbot von
Elektroreizgeräten in Nordrhein-Westfalen
Das Land
Nordrhein-Westfalen stellte bereits im Jahr 2001 aus gegebenem Anlass
in einem Erlass fest,
"dass
die Anwendung direkter Stromeinwirkung (Elektroreizgeräte) bei der
Erziehung von Hunden gemäss § 3 Nr.11 Tierschutzgesetz
grundsätzlich verboten ist. Bis zum Erlass einer Verordnung nach §
2a Abs. 1a Tierschutzgesetz können bei Anlegung strenger Maßstäbe
Ausnahmen im Einzelfall nach Zustimmung des jeweils zuständig
beamteten Tierarztes erfolgen, sofern der Einsatz durch sachkundigre
Personen an Tieren erfolgt, deren Verhalten anderweitig nicht mehr zu
korrigieren ist."
Gegen diesen Erlass
wurde beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Das Gericht
entschied wie folgt gegen den Kläger.
"Die begehrte
Feststellung kann jedenfalls nicht getroffen werden, weil der Einsatz
von Elektroreizgeräten zur Hundeerziehung nach den Vorschriften des
Bundestier- schutzgesetzes grundsätzlich verboten ist und daher nach
geltender Rechtslage auch nicht im Ausnahmewege – etwa bei
nachgewiesener Sachkunde – erlaubt werden kann.
(Aktenzeichen: 7 K 625/01)
Auch das
Oberverwaltungsgericht Münster entschied im Revisionsverfahren am
15.09.2004, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten gegen § 3 Nr. 11
des Bundes- tierschutzgesetzes verstosse, soweit nicht bundes- oder
landesrechtliche Vorschriften die Anwendung im Ausnahmefall erlaube.
(Aktenzeichen: 20 A 3176/03) Damit gibt es auch keinen Spielraum mehr
für eine Konditionierung von Hunden unter Verwendung derartiger
Geräte. (unabhängig von der jeweiligen Impulsstärke)
Das
Oberverwaltungsgericht ist der Meinung, dass Elektroreizgeräte dazu
geeignet sind, nicht unerhebliche Leiden zu verursachen. Dies drückt
sich auch in der Urteilsbegründung aus:
"Unabhängig von
körperlichen Schmerz sind gewichtige Verhaltensstörungen,
insbesondere im
Komfort-, Explorations-, und Spielverhalten, nachgewiesen
worden."
Quelle für diese
Erkenntnisse war das VDH-Buch " Grundlagen einer tierschutz-
gerechten Ausbildung von Hunden – Gutachten zur Verwendung von
Elektroreiz- geräten bei der Ausbildung von Hunden in ethischer und
ethologischer Sicht." Autor: Dr. D. Feddersen –
Petersen
Bei den im BOXER-KLUB
E.V.geführten Disziplinarverfahren wegen des Einsatzes von
Elektroreizgeräten bei der Ausbildung der Hunde wurde der
Urteilsspruch stets mit dem Verstoß gegen Anordnungen des BK
begründet. Es gibt aber noch weitere wesentliche Gründe, die gegen
die Ausbildung mit Elektroreizgeräten sprechen und die den meisten
Hundeführern wahrscheinlich nicht bekannt sind.
Dr. Christina Bönning,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht, ist Mitglied
der Gruppe Düren. Durch ihre berufliche Tätigkeit hat sie sich
ausführlich mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2004 in dem Verwaltungsstreit wegen des
Einsatzes von E-Geräten befasst und eine juristische Stellungnahme
von Elektroreizgeräten erarbeitet, die nachstehend veröffentlicht
ist.
Wolfgang Karle,
Ausbildungsobmann
Einsatz von
Elektroreizgeräten bei der Ausbildung von Hunden ein Kavaliersdelikt?
–
Eine rein juristische
Stellungnahme
Der Einsatz von
Elektroreizgeräten bei der Ausbildung von Hunden kann rechtlich
immense Konsequenzen haben. Das Tierschutzgesetz in der aktuellen
Fassung regelt, dass es verboten ist Geräte zu verwenden, die durch
direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten des Tieres,
insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränken oder es zur
Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden zugefügt werden, soweit dies nicht nach bundes-
oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Das
Oberverwaltungsgericht Münster hat im Herbst 2004 rechtskräftig
festgestellt, dass Elektroreizgeräte im Sinne des Tierschutzes
beachtlich sind. Sie seien schwierig zu bedienen, würden zur
Vermeidung tierschutzwidriger Folgen neben Kenntnissen der Technik der
Geräte und ihres Einsatzes profunde Kenntnisse zur Verhaltensbiologie
voraussetzen und eine unsachgemäße Handhabung könne gravierende
Folgen haben. Darüber hinaus eröffne das Gerät erhebliches
Missbrauchspotential. Der damalige Kläger, der von sich erhebliche
Fachkompetenz behauptete und gerne Elektroreizgeräte bei der
Ausbildung von Hunden einsetzen wollte, führte insbesondere an, dass
die Geräte zwar erhebliche Auswirkungen haben könnten, dass diese
Auswirkungen aber bei sachgerechtem Einsatz vermieden werden können.
Das hat letztendlich das Gericht auch gar nicht in Frage gestellt, hat
aber auf die abstrakte Eignung der Geräte abgestellt und nicht auf
eine konkrete Handhabung und deren Folgen. Das bedeutet, dass jeder
der glaubt, durch seine Stromeinwirkung würde das Tier nicht
geschädigt, dennoch gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Für die
Verwirklichung des Verbots ist auch nicht entscheidend, dass für die
Unterbindung des Verhaltens vernünftige Gründe sprechen können und
in der Praxis gebräuchliche Alternativmethoden zur Erreichung dieses
Ziels tierschutzrechtlich problematisch(er) sein können. Wenn das
Gerät geeignet ist, erhebliche Folgen zu verursachen, ist der Einsatz
ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Das Tierschutzgesetz gilt
auch bundesweit. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster
betrifft zwar zunächst einmal nur das Land Nordrhein-Westfalen. Es
ist aber aufgrund der doch sehr umfassenden Begründung und der
üblichen gerichtlichen Gepflogenheiten davon auszugehen, dass auch
die zweitinstanzlichen Gerichte der anderen Bundesländer sich dieser
Auffassung anschließen würden. Anders wäre der Einsatz nur dann zu
beurteilen, wenn die nach § 2 a Abs. 1 a mögliche Rechtsverordnung
erlassen würde, mit der Anforderungen an Zielen, Mittel und Methoden
bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren
festgelegt werden können. Die theoretische mögliche
landesgerichtliche Vorschrift zum Einsatz der Elektroreizgeräte ist
zumindest für NRW nicht bekannt und auch bei stichprobenartiger
Nachfrage bei den jeweiligen zuständigen Behörden anderer
Bundesländer nicht erlassen worden.
Demnach ist
festzustellen, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten ein
eindeutiger Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt. Der
Praktiker fragt nach den Folgen und stößt zunächst auf die Folgen
nach dem Tierschutzgesetz. Hiernach stellt ein Verstoß gegen § 3 Nr.
11 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Geldbuße kann
bis zu 25.000 € betragen. Für die Höhe der Geldbuße im Einzelfall
wird entscheidend sein, ob eine höhere Anzahl von Verstößen
vorliegt, ob ein geplantes Vorgehen festzustellen ist, die Situation
und der Zweck des Einsatzes wird eine Rolle spielen und das
dahinterstehende wirtschaftliche Interesse. Sollte der Anwender dem
Hund aus Rohheit erheblichen Schmerz oder Leiden oder länger
anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zugefügt haben, würde es sich sogar um eine Straftat handeln, die
mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet
werden könnte. Ganz unabhängig davon kann der Einsatz von
Elektroreizgeräten erhebliche Folgen haben, weil ein Verstoß gegen
das Tierschutzgesetz nach landesrechtlichen Vorschriften Konsequenzen
hat. Das Landeshundegesetz NRW geht z.B. davon aus, dass die
Unzuverlässigkeit eines Hundehalters vermutet wird, sobald er gegen
das Tierschutzgesetz verstoßen hat. Da nur ein zuverlässiger
Hundehalter einen Boxer halten darf, wäre es möglich, dass die
Ordnungsbehörde wegen des Einsatzes von Elektroreizgeräten dem
Hundehalter untersagt, seinen Hund weiter zu halten und ihm untersagt,
innerhalb einer behördlich bestimmten Frist erneut einen Hund zu
halten. Der Hund würde dann eingezogen und bei fehlender privater
Direktvermittlung an einen neuen Hundefreund ins Tierheim gegeben.
Eine solche recht erhebliche Ordnungsverfügung mag dem Tierfreund und
juristischen Laien sehr hart und unverhältnismäßig erscheinen. Die
Rechtsprechung sieht das aber anders. Ein Verbot des Haltens für den
aktuellen Hund und zukünftiger Hunde wurde bereits als zulässig
angesehen, wenn die Person trotz mehrmaliger Ermahnungen ihrer
Anzeigepflicht (mit der Vorlage der notwendigen
Haftpflichtversicherung, Sachkundenachweis) nicht nachkommt.
Letztendlich bleibt
anzumerken, dass selbstverständlich im Einzelfall rechtliche
Möglichkeiten bestehen, eine solche erhebliche Ordnungsverfügung
abzuwehren. Es hat noch keinen Präzedenzfall in dieser Art und Weise
gegeben. Bei dem oben geschilderten Sachverhalt, den das
Oberverwaltungsgericht Münster zu beurteilen hatte, hatte der Kläger
vorbeugend um Feststellung der Zulässigkeit des Einsatzes begehrt.
Das Gericht musste sich deshalb nicht damit auseinandersetzen, ob ein
Hundehalter auch bei sorgfältigem Einsatz des Elektroreizgerätes und
im übrigen tadellosen Verhalten als unzuverlässig gelten muss.
Zumindest nach dem Gesetz hat jeder Hundehalter die Möglichkeit,
trotz des Einsatzes von Elektroreizgeräten seine Zuverlässigkeit
darzulegen. Die Praxis lehrt einem allerdings, dass eine Entlastung
nicht zu erbringen ist und wer lange Hunde hat, wird in einigen
Regionen kaum vermeiden können, wegen angeblicher Vorfälle mit dem
Hund und dem lieben Nachbarn aktenkundig zu werden.
Dr. Christina
Bönning,
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Verwaltungsrecht |