Aus UR 2/2004:

Claudia Marienfeldt,

Nochmals: Das neue Kaufrecht

Der VDH wird oft gefragt, warum er seinen Mitgliedern keine Musterkaufverträge zur Verfügung stellt. Die damit verbunden Nachteile sollen hier in Kürze aufgezeigt werden:

Ein Züchter muss sich derzeit mit dem neuen Schuldrecht und den dort aufgeworfenen Problemen auseinandersetzen.

Ein zentrales Problem für einen Züchter ist die Frage, ob er Unternehmer im Sinne des Bür- gerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, mit der Folge, dass für ihn die einschneidenden Regelun- gen des Verbrauchsgüterkaufrechtes  gelten.

Nach dem Willen des Gesetzes gilt als Unternehmer eine Person, die am Markt planmäßig gegen Entgelt arbeitet, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder nicht.

Ein Züchter, der nur gelegentlich züchtet, dürfte m.E. nicht als Unternehmer einzustufen sein, allerdings hat die Rechtsprechung hier noch keine eindeutigen Aussagen bezüglich der Zahl der Würfe und des Zeitraums getroffen.

Ein Züchter, der kein Unternehmer ist, kann weiterhin sämtliche Gewährleistungsansprüche (dies sind: Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung, auf Minderung des Kaufpreises, auf Rücktritt und auf Zahlung von Schadensersatz) vertraglich in einem im Einzelfall ausgehan- delten Einzelvertrag (Individualvertrag) ausschließen. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn der Züchter einen Mangel des Hundes arglistig verschwiegen hat.

Gebraucht ein Züchter sog. Musterverträge für den Verkauf seiner Welpen, sieht das BGB eine Reihe von Einschränkungen vor, die auch dann gelten, wenn diese Verträge unter Ver- brauchern, also von Privatpersonen, untereinander geschlossen werden.

Im BGB ist geregelt, dass alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedin- gungen, die eine Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt, Allgemeine Geschäfts- bedingungen darstellen. Es sind dann zusätzliche Vorschriften der BGB für die Kontrolle des Vertragsinhaltes zu beachten.

Gebrauchen Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, also sog. Musterverträge, so ist z.B. beim Verkauf eines Welpen, also einer neu hergestellten Sache (nach einem Gerichtsurteil ist ein 9 Wochen alter Welpe eine neu hergestellte Sache) der Ausschluss der Gewährleistungs- rechte des Käufers nicht möglich!

Dagegen können Sie, falls Sie keine Unternehmereigenschaft besitzen, in einem frei ausge- handelten Individualvertrag beispielsweise die Verjährungsfristen für die Gewährleistung (falls nicht bereits ein Gewährleistungsausschluss ohnehin vereinbart worden ist) sogar bis auf null reduzieren, bei Verwendung eines Mustervertrages können Sie für neue Sachen diese nur auf ein Jahr begrenzen.

Wenn der Züchter ein Unternehmer ist, so gilt, dass der Vertrag nach den Besonderheiten des Verbrauchgüterkaufs zu beurteilen ist. Dieser sieht vor, dass der Züchter in seinen Ver- trägen keine vom Gesetz abweichende Bestimmungen zum Nachteil des Käufers nachträglich regeln darf. Der Züchter wird dann im Falle eines Mangels des Hundes mit den Gewährlei- stungsrechten wie z.B. Nacherfüllungsanspruch des Käufers, Recht des Käufers auf Minde- rung des Kaufpreises oder auf Rücktritt von Vertrag und Zahlung von Schadensersatz konfrontiert werden.

Hiervon gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme:

Auch ein Züchter, der als Unternehmer gilt, kann durch einen Individualkaufvertrag die Pflicht zum Schadensersatz in dem Maße ausschließen oder beschränken, wie dies auch Verbrau- chern untereinander möglich ist.

Der Züchter als Unternehmer kann also dadurch seine strengere Haftung einschränken, in dem er in einem ausgehandelten Individualkaufvertrag einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ausschließt.

Sobald er jedoch wiederum Musterverträge, d.h. Allgemeine Geschäftsbedingungen ver- wendet, kann diese Vereinbarung nach den zusätzlichen Vorschriften der BGB unwirksam sein.

 

Fazit: Die an sich in Deutschland bestehende Vertragsfreiheit wird beim Hundekauf nicht nur durch die neuen Regelungen zum sogenannten Verbrauchsgüterkauf (falls der Züchter ein Un- ternehmer i.S. des BGB ist), sondern auch bei Verwendung von sog. Allgemeinen Geschäfts- bedingungen eingeschränkt. Der Züchter kann zumindest die letzte Einschränkung selbst ver- meiden, in dem er immer individuell den Kaufvertrag mit seinem Käufer aushandelt.

Dies ist allein der Grund dafür, dass der VDH keine sog. Musterverträge verfasst und seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt. Angesichts der noch bestehenden Rechtsunsicherheit liegt es dem VDH fern, seinen in den Mitgliedsvereinen organisierten Züchtern Rechtssicherheit vorzugaukeln.

 

Die Autorin ist als Rechtsberaterin für den VDH tätig.